Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde Spieler gegen Entgelt (Greenfee) weder Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG noch Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, sondern allgemeiner Steuersatz
Leitsatz
Soweit ein gemeinnütziger Golfclub seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt er entgeltliche steuerpflichtige Leistungen. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz; sie werden nicht im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (nunmehr Zweckbetrieb) ausgeführt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 659 SAAAA-92394