Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 3 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
1Steht eine wirtschaftliche Einheit mehreren Personen zu, wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 151 BewG; § 179 Abs. 2 Satz 2 AO), und ihr Wert wird im Ganzen ermittelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Satz 1 BewG), d. h. so, als wenn sie nur einer Person zustände. Dieses vereinfachende Vorgehen verlangt in der Folge, dass der festgestellte Wert auf die mehreren Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt wird (§ 3 Satz 2 BewG). In einem Feststellungsbescheid ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Beteiligten ist (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). § 3 BewG ist danach in erster Linie keine Bewertungs-, sondern eine Zurechnungsvorschrift, die inhaltlich dem § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entspricht.
2Für die Verteilung ist es unerheblich, ob die Beteiligten nach bürgerlichem Recht Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer sind, denn auch im letzteren Fall wird die wirtschaftliche Einheit den Beteiligten so zugerechnet, als wenn sie ihnen nach Bruchteilen zustände (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das gilt jedenfalls dann, wenn eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das keine rechnerische Quote der Beteiligten am Gesamthandsvermögen kennt, wird dabei in einer Weise „wirtschaftlich ...