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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 2050/13

Gesetze: EStG § 23 Abs. 3 Satz 4; InvStG a.F. § 13

Keine Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zur Wirkung der britischen Claw-Back-Besteuerung auf die Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns auf Ebene eines Publikumfonds, sondern allenfalls im Rahmen der Anlegerveranlagung

Leitsatz

  1. Wenn im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen iSd § 5 InvStG für einen Publikumsfonds AfA für eine Großbritannien belegenen Immobilie als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ist der auf Fonds nach § 13 InvStG a.F. festzustellende Gewinn aus der späteren Veräußerung der Immobilie im Sinne von § 23 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung der um die AfA geminderten Anschaffungskosten zu ermitteln.

  2. Dies schließt eine Berufung der Anleger im Rahmen ihrer Veranlagung auf das , BStBl II 2021, 95 (keine Kürzung der Anschaffungskosten um die AfA, wenn diese sich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens im Inland nicht einkommensmindernd ausgewirkt haben) nicht aus.

Fundstelle(n):
IStR 2023 S. 255 Nr. 7
NAAAJ-32763

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 08.09.2022 - 4 K 2050/13

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