Keine Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zur Wirkung der
britischen Claw-Back-Besteuerung auf die Ermittlung des privaten
Veräußerungsgewinns auf Ebene eines Publikumfonds, sondern
allenfalls im Rahmen der Anlegerveranlagung
Leitsatz
Wenn im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen iSd § 5 InvStG für einen Publikumsfonds AfA für eine
Großbritannien belegenen Immobilie als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ist der auf Fonds nach § 13 InvStG a.F. festzustellende
Gewinn aus der späteren Veräußerung der Immobilie im Sinne von § 23 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung der um die AfA geminderten
Anschaffungskosten zu ermitteln.
Dies schließt eine Berufung der Anleger im Rahmen ihrer Veranlagung auf das , BStBl
II 2021, 95 (keine Kürzung der Anschaffungskosten um die AfA, wenn diese sich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens im
Inland nicht einkommensmindernd ausgewirkt haben) nicht aus.
Fundstelle(n): IStR 2023 S. 255 Nr. 7 NAAAJ-32763
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 08.09.2022 - 4 K 2050/13
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