Beginn der Festsetzungsfrist nach erfolgter Schenkungsanzeige und später angeforderter Schenkungsteuererklärung
Leitsatz
1. Wenn die Schenkung eines Geldbetrages unter der Auflage erfolgt, dass der Betrag als Eigenkapital in eine GmbH eingebracht
werden soll, deren Alleingesellschafter der Beschenkte ist und von der GmbH dazu verwandt werden soll, ein bestimmtes Grundstück
zu erwerben, handelt es sich um eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung (vgl. R E 9.1 Abs. 1 u. 2 ErbStR 2019).
2. In einem solchen Fall entsteht die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung und somit im Zeitpunkt
der Zahlung des fälligen Kaufpreises für das zu erwerbende Grundstück, wenn im Grundstückskaufvertrag der beurkundende Notar
angewiesen ist, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt erst nach Bestätigung der Kaufpreiszahlung vornehmen zu lassen.
3. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren für die Schenkungsteuer beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die
vom Finanzamt angeforderte Steuererklärung eingereicht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte die Schenkung
bereits zuvor ordnungsgemäß angezeigt hatte.
4. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Einreichung der Steuererklärung,
spätestens drei Jahre nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Steuerentstehung.
Fundstelle(n): ErbBstg 2023 S. 195 Nr. 8 ErbBstg 2023 S. 89 Nr. 4 ErbBstg 2023 S. 90 Nr. 4 ErbStB 2023 S. 72 Nr. 3 ErbStB 2023 S. 73 Nr. 3 UVR 2023 S. 135 Nr. 5 DAAAJ-32762
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 24.11.2022 - 3 K 3384/20 Erb
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