Online-Nachricht - Freitag, 03.02.2023

Verfahrensrecht | Anpassung der Verzinsung von Steueransprüchen (FinBeh)

Hamburg setzt die Neuregelung zur Verzinsung von Steueransprüchen um und verschickt ab Mitte Februar bis Anfang März erstmalige oder geänderte Zinsbescheide an die Betroffenen. Dies kündigt die Finanzbehörde Hamburg an.

Hintergrund: Das BVerfG hatte im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach der Abgabenordnung (AO) mit jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem verfassungswidrig ist. Der Bundesgesetzgeber hat eine verfassungsgemäße Neuregelung der steuerlichen Verzinsung, rückwirkend ab , mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen. Für Verzinsungszeiträume bis zum ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Zu viel gezahlte Zinsen auf Steueransprüche ab 2019 müssen somit vom Staat zurückgezahlt werden.

Hierzu führt die Finanzbehörde Hamburg u.a. weiter aus:

  • Zinsforderungen können dann entstehen, wenn zum Beispiel die gesetzlichen Abgabefristen bei der Steuererklärung nicht eingehalten wurden oder sich im Zuge einer Betriebsprüfung Änderungen der bisherigen Steuerfestsetzungen ergeben. Wurden Steuern durch das Finanzamt nachgefordert und hat diese Nachforderung eine Verzinsung ausgelöst, erhalten die Bürger einen geänderten Zinsbescheid und die Differenz zum bisherigen Zinssatz wird erstattet.

  • Bürger müssen nicht tätig werden, die Änderung und Erstattung des Betrages erfolgt automatisch. Wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, weil Zinsfestsetzungen seit dem Beschluss des BVerfG ausgesetzt werden, wird dies nun nachgeholt und erfolgt mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.

  • Im gegenteiligen Fall, wenn zum Beispiel zu viele Steuern gezahlt wurden und Bürger eine Steuererstattung erhalten haben, die eine Verzinsung ausgelöst hat, wurde diese bis zum mit 6 % verzinst. Aufgrund des Vertrauensschutzes müssen diese Zinsen trotz der Gesetzesänderungen nicht zurückgezahlt werden.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung v. (RD)

Fundstelle(n):
RAAAJ-32646