Instanzenzug: Az: 115 KLs 14/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgründe. Ferner bedarf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen der Korrektur.
31. Die Strafkammer ist ohne nähere Begründung von einer tatmehrheitlichen Begehung der Taten in den Fällen II.5 und II.6 der Urteilsgründe ausgegangen. Dabei hat es nicht in den Blick genommen, dass sowohl der Verkauf von 2,2 kg Haschisch wie auch das ernsthafte Angebot zum Erwerb von 300 Gramm Kokain am an den unbekannt gebliebenen EncroChat-Nutzer „w. “ über ein EncroChat-Handy erfolgte. Nähere Einzelheiten dazu teilt die Strafkammer weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung mit, die sich in den insoweit inhaltsleeren Hinweisen auf das Geständnis und die im Selbstleseverfahren eingeführten Chatnachrichten des Angeklagten und seiner Kommunikationspartner erschöpft. Der Umstand, dass beide Betäubungsmittelgeschäfte am gleichen Tag gegenüber demselben Geschäftspartner mittels eines EncroChats-Handy initiiert worden sind, lässt es als naheliegend, jedenfalls als möglich erscheinen, dass dies in einem einzigen Gespräch an diesem Tag geschehen ist. Das bereits mit dem Telefonat vollendete Handeltreiben, bezogen auf verschiedene Betäubungsmittelmengen, führt auf Grund der teilweisen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zur Tateinheit im Sinne des § 52 StGB (vgl. , NStZ 2017, 711, 712).
4Der Senat sieht davon ab, die Sache zu weiterer Aufklärung aufzuheben und zurückzuverweisen. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch und nimmt eine tateinheitliche Begehung der Taten in den Fällen II.5 und II.6 der Urteilsgründe an. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
52. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Entfallen der Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgründe (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe). Dies lässt angesichts der bestehenbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre, drei Jahre neun Monate, ein Jahr und drei Monate, zwei Jahre und neun Monate sowie zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unberührt.
63. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen hinsichtlich der Fälle II.2 und II.5 der Urteilsgründe in Höhe von 132.790 Euro um eine gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:091122B2STR328.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-32593