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NWB Nr. 6 vom Seite 366

Vorabpauschale als Investmentertrag wieder relevant

Albert Schlund

Das ( NWB HAAAJ-30422) den neuen Basiszins zum zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 3 InvStG veröffentlicht. Dieser beträgt 2,55 %. Mit der Vorabpauschale soll eine Gleichstellung zwischen einer Anlage in Investmentfonds und der Direktanlage erzielt werden. Es handelt sich bei der Vorabpauschale um den Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den sogenannten Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten.

Sinn und Zweck der Vorabpauschale

Grundsätzlich versteuert der Anleger nur tatsächliche Zuflüsse aus der Anlage in Investmentfonds, also Ausschüttungen des Fonds sowie Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckten Einlage der Investmentanteile. Darüber hinaus hat der Anleger während der Haltedauer die sogenannte Vorabpauschale zu versteuern. Erträge aus Investmentfonds werden einkommensteuerrechtlich den Einkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Bei betrieblichen Anlegern sind sie nach § 20 Abs. 8 EStG den gewerblichen oder den anderen Einkunftsarten zuzurechnen. Mit der Vorabpauschale möchte der Gesetzgeber eine generell...

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