Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen doppelansässiger natürlicher Personen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 99Die Ansässigkeit einer natürlichen Person im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 nach bestimmten ansässigkeitsbegründenden Merkmalen des innerstaatlichen Rechts, wonach es möglich ist, dass ein Steuerpflichtiger in beiden Staaten und damit doppelt ansässig ist. Für diesen Fall sieht Art. 4 Abs. 2 OECD-MA 2017 mit der Tie-breaker-Rule eine Stufenfolge mit fünf Anknüpfungsmerkmalen vor, nach der für die Zwecke des DBA die Ansässigkeit in nur einem Vertragsstaat fingiert wird. Dabei kommt es in der Praxis häufig auf das Merkmal des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 OECD-MA 2017 an.
.
I. Schwerpunkt der persönlichen oder ökonomischen Beziehungen
[i]In Gesamtschau muss ein deutlich stärkeres Gewicht in einem Staat feststellbar seinDer Mittelpunkt der Lebensinteressen richtet sich nach den persönlichen und ökonomischen Beziehungen des Steuerpflichtigen, die auch in beide Staaten deuten können. Das Wort „Mittelpunkt“ macht schon deutlich, dass in der Summe jedenfalls ein deutlich stärkeres Gewicht bei einem Vertragsstaat feststellbar sein muss.
Daher kann auch kein Vorrangverhältnis von persönlichen oder ökonomischen Verhältnissen ausgemacht werden. Wenn hinreichend viele Fa...