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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.02.2023

Gewerbesteuer | Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben (BFH)

Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob vor Eröffnung von Betriebsräumen angefallene Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden können oder ob es sich hierbei um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen handelt: Der Kläger pachtete ab dem einen Imbissbetrieb einschließlich Inventar von der bisherigen Betreiberin an, die zugleich Eigentümerin des betrieblich genutzten Grundstücks ist. Im Dezember 2017 renovierte er die angepachteten Räume; in dieser Zeit blieb der Imbiss geschlossen. Im Januar 2018 eröffnete er den Imbissbetrieb für Gäste. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2017 wies der Kläger ein Ergebnis von ./. 15.531,62 € aus (vorab entstandene Betriebsausgaben). Davon entfielen auf den Monat Dezember 2017 ./. 8.489,89 €. In seiner Gewerbesteuererklärung gab der Kläger einen Gewerbeertrag von ./. 15.532 € an. Das FA berücksichtigte die vorweggenommenen Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg ().

Die Richter des BFH gaben der Revision des FA statt und wiesen die Klage ab:

  • Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus.

  • Zu den Tatbestandsmerkmalen des § 15 Abs. 2 EStG gehört auch die (aktuelle) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

  • Einnahmen und Ausgaben (bei der im Streitfall einschlägigen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) bzw. Aufwendungen und Erträge (bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich), die vor dem Zeitpunkt anfallen, zu dem erstmals sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt werden (insbesondere vor Beginn der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), sind daher gewerbesteuerrechtlich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (u.a. für Kapitalgesellschaften, die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts sowie die Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten aufgrund der Sonderregelungen in § 2 Abs. 2, 3 GewStG und § 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung abweichende Grundsätze) nicht zu berücksichtigen, weil es insoweit noch an einem tauglichen Steuergegenstand fehlt.

  • Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen. Aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der Vorschrift ergibt sich, dass § 2 Abs. 5 GewStG die allgemeinen Grundsätze über den Zeitpunkt des Entstehens eines gewerbesteuerrechtlichen Steuergegenstands nicht verdrängen will.

  • Die Gewährleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei Durchführung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchführung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Anders als das Einkommensteuerrecht ist das Gewerbesteuerrecht nicht vom Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern vom Äquivalenzprinzip geprägt. Das bedeutet, dass Gegenstand der Gewerbesteuer der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn ist. Das Leistungsfähigkeitsprinzip hat dagegen alle betrieblichen Handlungen des Steuerpflichtigen in den Blick zu nehmen.

Dies vorausgesetzt sind gewerbesteuerlich zum einen die Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Personenunternehmen (Einzelgewerbetreibender, Personengesellschaft) nicht zu besteuern, da zu diesem Zeitpunkt der laufende Betrieb bereits beendet worden ist.

Zum anderen können die Aufwendungen und Erträge bzw. Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Zeitpunkt, an dem der Gewerbebetrieb am Markt tätig wird, getätigt wurden, keine Berücksichtigung finden. Denn es fehlt bis dahin an einem tauglichen Gegenstand, dem Gewerbebetrieb, der sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG tatsächlich beteiligt und deshalb schon der Gewerbesteuer unterliegt. Folglich haben die Kosten für Vorbereitungshandlungen, auch wenn sie vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Einkommensbesteuerung sind, im Rahmen der Gewerbesteuer keine Relevanz.

Diese allgemeinen Grundsätze werden nicht durch die Fiktion in § 2 Abs. 5 GewStG außer Kraft gesetzt. § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG fingiert, dass bei dem Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer letzterer den Gewerbebetrieb neu gründet. Dabei werden der Zeitpunkt dieser Neugründung und derjenige der Betriebseinstellung nicht zwingend gleichgesetzt – Vorbereitungshandlungen bleiben also auch in diesem „Neugründungsfall“ denkbar.

Eine Betriebsunterbrechung (§ 2 Abs. 4 GewStG) kann ebenfalls nicht vorliegen. Denn der übernommene Gewerbebetrieb, hier ein Imbissbetrieb, existiert erst ab der Neueröffnung als Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG am Markt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
LAAAJ-32502