Online-Nachricht - Donnerstag, 02.02.2023

Bilanzierung | "Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 (BFH)

Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene Aufwendungen - wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken - gehören grundsätzlich nicht zu den "Kosten für den Vermögensübergang". Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bleibt bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.

Sachverhalt: Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin qualifizierte der Prüfer die Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG und damit als Teil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses der Klägerin aus einer Aufwärtsverschmelzung und rechnete den als Betriebsausgabe gebuchten Aufwand dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzu. Dies berücksichtigte das FA in Bescheiden über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2011.

Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Als Kosten des Vermögensübergangs i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 sind zutreffend nur (noch) die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers - unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung - sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Sie bewirken eine Minderung des Übernahmegewinns bzw. eine Erhöhung des Übernahmeverlustes. Sofern sie als laufender Aufwand beim übernehmenden Rechtsträger berücksichtigt worden sind, muss eine entsprechende außerbilanzielle Korrektur erfolgen ( , Rz. 04.34).

  • Es ist danach zwar zutreffend, dass objektbezogene Aufwendungen - wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken - grundsätzlich nicht zu den "Kosten für den Vermögensübergang", sondern zu den Anschaffungs(neben)kosten gehören.

  • Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (; ).

  • Das FG hat die im Rahmen einer Anteilsvereinigung angefallenen Grunderwerbsteuern rechtsfehlerfrei als "Kosten für den Vermögensübergang" i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 qualifiziert.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
MAAAJ-32490