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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.02.2023

Grunderwerbsteuer | Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren (BFH)

Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die Steuer entsteht gem. § 38 AO grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Ist die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs jedoch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig oder bedarf er einer Genehmigung, entsteht die Steuer gemäß § 14 GrEStG erst mit Eintritt der Bedingung oder der Genehmigung.

Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die Ausführung des Flurbereinigungsplans entweder nach dessen Unanfechtbarkeit oder vorzeitig an. Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit ist der Eigentumswechsel bewirkt. Das Grundbuch ist zu berichtigen. Das Verfahren endet durch Schlussfeststellung.

Sachverhalt: Der Kläger war Teilnehmer eines 2002 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens. In der Verhandlung über den Verkauf von Masseland wurde vereinbart, dass der Kläger Masseland gegen Mehrabfindung von 33.428 € erwirbt. Die entsprechende Besitzeinweisung hatte bereits 2008 stattgefunden. In 2016 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans an. Das Finanzamt setzte in 2016 für den Erwerb in 2016 Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.671 € fest (5 % v. 33.428 € gem. Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen vom ). Der Kläger begehrt die Anwendung des im Jahr 2009 geltenden Steuersatzes von 3,5 %.

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück:

  • Der allgemeine Anspruch auf Abfindung in Land nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verwirklicht noch keinen steuerpflichtigen Erwerbstatbestand. Bis zum Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens steht nicht fest, ob es überhaupt und ggf. in welchem Umfang zu einer Zuteilung von Land kommen wird. Auch eine vorläufige Besitzeinweisung vermittelt keine gesicherte Rechtsposition.

  • Selbst eine im Vorfeld des Flurbereinigungsplans abgeschlossene wirksame Planvereinbarung über eine entsprechende Zuteilung stellt kein Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar. Solche grundsätzlich zulässigen öffentlich-rechtlichen Verträge sind zwar Rechtsgeschäfte, die auch durch Verhandlungsniederschrift nach §§ 129 ff. FlurbG geschlossen werden können. Sie führen aber nicht zu einer – unmittelbaren Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks (vgl. ).

  • Bei einem Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG verwirklicht der Übergang des Eigentums den steuerbaren Tatbestand. Das ist im Fall der Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren der Zeitpunkt, in dem die Rechtswirkungen der Ausführungsanordnung eintreten (ähnlich für einen baurechtlichen Umlegungsbeschluss ). Die Ausführungsanordnung stand nicht unter einer Bedingung oder Genehmigung.

  • Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung (2016).

  • Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.

Hinweis

Einer Entscheidung über die Reichweite der mit Art. 32 des JStG 2020 vom (BGBl I 2020, 3096) in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG eingefügten Steuerbefreiung einer Mehrzuteilung bedarf es für den streitigen Erwerbsvorgang des Jahres 2016 nicht.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Die Steuersätze für die Grunderwerbsteuer sind in allen Bundesländern unterschiedlich hoch und unterliegen ständigen Anpassungen nach oben. Lediglich in Bayern gilt aktuell noch der früher (bis 2006) bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 % - in vielen anderen Ländern wurde er im Laufe der letzten Jahre auf 5 bis 6,5 % angehoben. Die angepassten Steuersätze gelten jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist das Entstehen der Steuer. Daher kann es im Einzelfall streitig sein, zu welchem Zeitpunkt die Steuer entstanden ist, auch wenn die Besteuerung als solche möglicherweise unstreitig ist. Im Streitfall spiel in Niedersachsen. Dort wurde der Steuersatz ab dem von 4,5 auf 5 % angehoben.

Zu beurteilen war der Eigentumswechsel im Rahmen eines sog. Flurbereinigungsverfahren. Dieses Verfahren dient der Neugestaltung eines Flurbereinigungsgebiets (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke werden nach Maßgabe der §§ 44 ff. FlurbG grundsätzlich mit gleichwertigem Land oder mit Geld abgefunden (§ 52 FlurbG). Während des Verfahrens finden üblicherweise Verhandlungen statt, die auch schriftlich festgehalten werden. Am Ende stellt dann die Flurbereinigungsbehörde einen Flurbereinigungsplan auf und ordnet dessen Ausführung an. In dieser sog. Ausführungsanordnung wird auch ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Eigentumswechsel wirksam werden soll. Erst dieser Eigentumswechsel führt zu einem steuerbaren Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG, nicht bereits die vorherigen Absprachen und Verhandlungen. Der maßgebende Steuersatz richtet sich folglich nach dem in der Ausführungsanordnung genannten Zeitpunkt für den Eigentumswechsel.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
PAAAJ-32489