BVerwG Beschluss v. - 9 BN 5/22, 9 BN 5/22 (9 CN 3/22)

(Teilweise) Revisionszulassung; Herstellungsbeiträge und Benutzungsgebühr für Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung; Vertrauensschutz

Gesetze: § 121 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 9 A 2.17 Beschluss

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

21. Die Beschwerde, die nach dem gestellten Antrag und seiner Begründung auf die Zulassung der Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insgesamt gerichtet ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und daher zu verwerfen, soweit sie den Antrag des Antragstellers betrifft, § 4 Abs. 2 der Trinkwassergebührensatzung des Antragsgegners vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom (im Folgenden: TGS 2016) für unwirksam zu erklären.

3a) Der Antragsteller ist insoweit nicht beschwert.

4Das Oberverwaltungsgericht hat seinem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und § 4 Abs. 2 TGS 2016 antragsgemäß für unwirksam erklärt. Eine Beschwer besteht in einem solchen Fall auch dann nicht, wenn die Entscheidung wie hier mit der Annahme eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot auf andere Gründe gestützt ist, als der Antragsteller sie zur Begründung seines Antrags vorgebracht hatte. Denn eine Beschwer ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung anders als hier von dem Antrag im Ergebnis zuungunsten des Rechtssuchenden abweicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 83.62 - BVerwGE 17, 352 <353> und vom - 3 B 149.01 - juris Rn. 1 <insoweit in Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 nicht abgedruckt>).

5b) Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht auch nicht deshalb, weil die Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller für die Unwirksamkeit der Satzung angeführten Gründe verneint hat, an der Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses Teil hätte und der Antragsteller sie sich deshalb nach § 121 Nr. 1 VwGO im Falle des Neuerlasses von § 4 Abs. 2 TGS 2016 mit einem das Kostenüberschreitungsverbot wahrenden Beitragssatz entgegenhalten lassen müsste (vgl. insoweit 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 65). Denn eine rechtskräftige stattgebende Normenkontrollentscheidung entfaltet zwar neben ihrer Allgemeinverbindlichkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO Bindungswirkung nach § 121 VwGO. In materielle Rechtskraft erwachsen aber allein der Entscheidungsausspruch des Normenkontrollgerichts, dass die angegriffene Rechtsnorm rechtsunwirksam ist, und seine gerade diese Beurteilung tragenden "negativen" Entscheidungsgründe, aus denen sich für den Antragsgegner das Verbot der Normwiederholung ergibt (vgl. für Bebauungspläne 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 65 m. w. N.).

6Dies zugrunde gelegt, ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Erhebung unterschiedlicher Gebühren weder den Gleichheitssatz noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze und keine Umgehung des , 1 BvR 3051/15 - darstelle, gegen die sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet, von der Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung nicht umfasst. Denn soweit diese § 4 Abs. 2 TGS 2016 für unwirksam erklärt, ist dafür allein tragend, dass der Gebührensatz nach § 4 Abs. 2 TGS 2016 nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gegen das Kostenüberschreitungsgebot nach § 6 Abs. 1 KAG BB verstößt.

72. Die Revision ist jedoch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit das Oberverwaltungsgericht den Antrag, § 4 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom (im Folgenden: SGS 2016) für unwirksam zu erklären, abgelehnt hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu klären, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG in Fällen, in denen Herstellungsbeiträge für eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung wegen des Eintritts der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden können, nicht nur das Vertrauen schützt, nicht mehr zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, sondern ebenso das Vertrauen, auch nicht durch Benutzungsgebühren zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen zu müssen.

83. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen und daher dem Antragsteller im Maße seines Unterliegens aufzuerlegen, während die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 83.09 - juris Rn. 9 und vom - 9 B 32.15 - juris Rn. 11).

94. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:161222B9BN5.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-32474