Instanzenzug: LG Augsburg Az: 44 T 2948/21vorgehend AG Augsburg Az: 1 M 6340/21
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
2I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. , juris Rn. 4; Beschluss vom - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. , juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand ], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
3Soweit das Beschwerdegericht die Erinnerungen des Schuldners gegen zwei Kostenrechnungen über eine Beschwerdegebühr von jeweils 33 € als unzulässig verworfen hat, ist gegen eine solche Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. , juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA , juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
4II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB89.22.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-32456