Instanzenzug: LG Augsburg Az: 41 T 1058/22
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
2I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. , juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA , juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
3II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB98.22.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-32447