Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
, BStBl I S. 201; TOP 13 der Sitzung AO VI/2022
Bezug:
Bezug: BStBl 2018 I S. 201
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das , BStBl 2018 I S. 201, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.5 werden durch folgende neue Nummern 2.3 bis 2.6 ersetzt:
„2.3 Eine Offenbarung ist insbesondere geboten, wenn ein Beamter oder Richter - innerhalb oder außerhalb des Dienstes - seine Verfassungstreuepflicht nachhaltig verletzt. Dies kann z. B. vorliegen, wenn er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig leugnet ( Az. 2 A 7/21, NVwZ 2022, S. 1379).
2.4 Bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter stellt eine Steuerstraftat in eigener Sache ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.
2.5 Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.
2.6 Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.5 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 und 1.6 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.“
BMF v. - IV A 3 - S 0130/23/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 182
AO-StB 2023 S. 104 Nr. 4
BB 2023 S. 278 Nr. 6
DB 2023 S. 484 Nr. 9
PStR 2023 S. 75 Nr. 4
DAAAJ-32402