NWB Nr. 5 vom Seite 297

The New Easy?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Bürokratieabbau durch Steuererleichterungen

Ohne den Ausbau erneuerbarer Energien ist sie nicht zu schaffen, die Energiewende. Als eine der Schlüsseltechnologien gilt die Photovoltaik. Sie erreicht, wie zu lesen ist, inzwischen einen Anteil von etwa 20 % an der öffentlich zugänglichen Stromversorgung in Deutschland. Und doch: Um unseren gesamten Energiebedarf aus erneuerbaren Energien zu decken, ist – wie das Fraunhofer-Institut in seiner Studie „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland“ vom (abrufbar unter www.pv-fakten.de) ausführt – neben einer Reihe weiterer Maßnahmen ein massiver Ausbau der installierten Photovoltaikleistung notwendig. Dass die Installation von Photovoltaikanlagen insbesondere auf Wohngebäuden zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten kann, hat auch der Gesetzgeber erkannt, und auch, dass in der Praxis die Installation von Photovoltaikanlagen häufig durch bürokratische Hürden erschwert wird, insbesondere durch die mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage verbundenen steuerlichen Pflichten.

Nach ersten Versuchen auf Seiten der Finanzverwaltung, über eine Vereinfachungsregelung für kleinere Photovoltaikanlagen zumindest für den Bereich der Einkommensteuer für Bürokratieentlastung zu sorgen (s. dazu Gragert, NWB 45/2021 S. 3312; Gragert/Wißborn, NWB 30/2021 S. 2182), hat nun der Steuergesetzgeber die Initiative ergriffen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 einen neuen § 3 Nr. 72 EStG eingeführt, nach dem Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Und mit dem neuen § 12 Abs. 3 UStG, der für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher die Anwendung eines Nullsteuersatzes vorsieht, hat er auch die Umsatzsteuer in den Blick genommen. Der Nullsteuersatz sorgt für Bürokratieentlastung, da Betreiber von Photovoltaikanlagen nun ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden können.

Also alles jetzt ganz „easy“ in Sachen kleiner Photovoltaikanlagen? Leider nein, denn auch Vereinfachungsregelungen können zu Anwendungsfragen führen. Und Anwendungsfragen zu den Neuregelungen gibt es viele, wie Lindtner/Urban in ihrem Beitrag „Besteuerung von Photovoltaikanlagen nach dem JStG 2022: The New Easy?“ auf aufzeigen. Den diesbezüglich geäußerten Wunsch, hier doch schnell für Rechtsklarheit zu sorgen, scheint das Bundesministerium der Finanzen erfüllen zu wollen. Schon am hat es einen Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht (s. NWB KAAAJ-32054). Und auch zu den ertragsteuerrechtlichen Anwendungsfragen soll es ein BMF-Schreiben geben. Wir werden berichten.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 297
BAAAJ-32365