Instanzenzug: Az: 39 Ks 25/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4 StR 140/22; vom 2 StR 341/19). Es fehlt insoweit die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. zu den Einzelheiten KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Vielzahl belastender Indizien aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090123B6STR462.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-32288