Zur Aufhebung von Kurzarbeitergeld (Kug) in der Coronapandemie. Auch und gerade bei einem lang andauernden Bezug von Kug (hier: 1 Jahr), sind kalendermonatlich neue Angaben des Arbeitgebers über das Fortbestehen (u.a.) der persönlichen Voraussetzungen für Kug unerlässlich. Die fehlerhafte Annahme eines Arbeitgebers, bei den monatlich zu stellenden Folgeanträgen komme es nur auf die Verhältnisse zu Beginn des Kug-Bezugs an, ist grob fahrlässig und entschuldigt nicht unvollständige und fehlerhafte Angaben im Verlauf (hier betreffend den Kündigungsstatus einer Beschäftigten).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 41 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2023 S. 961 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2023 S. 961 GAAAJ-32213
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.11.2022 - L 8 AL 664/22
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