1. Das Tätigwerden in den Räumen des Auftraggebers ist nicht ohne Weiteres als Argument für eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation zu werten, wenn dies sicherheitstechnischen Gegebenheiten geschuldet ist, welche eine Arbeit über einen Remote - Zugriff aus den eigenen Arbeitsräumen nicht erlauben.
2. Bei agilen Entwicklungsmethoden im IT-/Software-Bereich wie der Scrum-Methode ist im Rahmen der Prüfung der Eingliederung in den Betriebsablauf zu beachten, dass es keine Projektleitung gibt, welche fortwährend die Aufgaben an die Teammitglieder verteilt und deren Arbeit überwacht. Insofern ist das Kriterium der Eingliederung im Rahmen solcher Arbeitsprozesse nicht ohne weiteres passend und bedarf der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt.
3. Es kann auch dann eine ausreichend präzise Leistungsbeschreibung vorliegen, wenn der Endkunde die Änderungswünsche an der Software zunächst mitteilt, diese dann in Arbeitsprojekte zur Bearbeitung im Rahmen von Scrum-Formaten geschnürt werden, und eine Abnahme durch den Endkunden erst am Ende nach Testung und Implementierung erfolgt. Die Tatsache, dass eine weitere Leistungspräzisierung erst nach Rücksprache und Prüfung beim Endkunden möglich ist, schließt daher nicht grundsätzlich eine ausreichende Bestimmtheit des Auftragsinhalts aus.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2021 - L 8 BA 1374/20
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