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FG Baden-Württemberg  v. - 10 K 262/22

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 S. 11, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 38a Abs. 1, EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Für die Berechnung, ob die monatliche Freigrenze eingehalten ist, ist der Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs maßgeblich.

3. Im Streitfall war der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers vom Fortbestand des Dienstverhältnisses abhängig. Daher führte die zur Erlangung eines Beitragsrabatts erfolgte Vorauszahlung der als Monatsbeiträge kalkulierten Prämien durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Zufluss des Sachbezugs bei den Arbeitnehmern bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits im Zahlungszeitpunkt der Beiträge anzunehmen war. Die fraglichen Zuwendungen erfolgten nicht abweichend von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeiträumen.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2023 S. 23169 Nr. 4
NAAAJ-32186

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FG Baden-Württemberg v. 21.10.2022 - 10 K 262/22

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