Gesetze: EStG 2013 § 32d Abs. 1 S. 1, EStG 2013 § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 2013 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG 2013 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG 2013 § 20 Abs. 6, EStG 2013 § 20 Abs. 4 S. 1, HGB § 255 Abs. 1, AO § 42
Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen mit anschließender
Veräußerung der Zinsscheine an eine Bank und der Anleihemäntel an eine vom Veräußerer beherrschte Kapitalgesellschaft unter
Geltung der Abgeltungsteuer im Streitjahr 2013 (vor Einfügung von § 20 Abs. 2 Satz 4 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 5 EStG sowie
§ 20 Abs. 4 Satz 8 EStG und § 20 Abs. 4 Satz 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom )
Leitsatz
1. Werden nach dem Kauf von Bundesanleihen im Privatvermögen die Zinsscheine vom Anleihemantel der Bundesanleihe getrennt
(sogenanntes Bondstripping), so sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der ungetrennten Anleihe im Verhältnis der jeweiligen
Marktwerte auf das Stammrecht einerseits und die Zinsscheine andererseits aufzuteilen (Anschluss an , F, EFG 2019 S. 1389; gegen , EFG 2019
S. 505).
2. Die isolierte Veräußerung der Zinsscheine führt zu – der Abgeltungsteuer unterliegenden – Einkünften aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Veräußerung des Anleihemantels an eine GmbH, an der der Steuerpflichtige
mit mindestens 10 % beteiligt ist, führt zu – dem allgemeinen Steuertarif unterliegenden – Einkünften aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2022 - 4 K 2907/17
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