1. Bei der Produktion von Industriegasen aus Erdgas anfallende Restgase, die in das Herstellungsverfahren dahingehend wieder
zurückgeführt werden, als die erforderliche Wärmeenergie für das Verfahren auch durch das Verheizen der Restgase gewonnen
wird, sind Energieerzeugnisse im Sinne des EnergieStG, deren Verwendung nicht steuerfrei erfolgt.
2. Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt nicht dazu, dass auf eine Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung
nach § 24 Abs. 2 EnergieStG gänzlich verzichtet oder diese – aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung – rückwirkend über den
Zeitpunkt der Antragstellung hinaus erteilt werden könnte.