Reichweite der Regelungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
Berücksichtigung eines Kindes, das durch eine Erkrankung, deren Ende nicht absehbar ist, gehindert ist, eine Berufsausbildung
zu beginnen oder fortzusetzen
seelische Störung
Nachweis der Behinderung
Leitsatz
1. Die Regelungswirkung eines Bescheids über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung in der Gestalt der hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidung reicht von dem Monat, ab dem die Aufhebung verfügt wird, bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung.
2. Eine Berücksichtigung eines Kindes, das aus Krankheitsgründen gehindert ist, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben
oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt nur in Betracht,
wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt, deren Ende innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist, nicht hingegen,
wenn gemäß ärztlicher Bescheinigung ein Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.
3. Für die Frage, ob in Folge einer seelischen Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert ist, kommt es entscheidend
darauf an, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung
in die Gesellschaft beeinträchtigt.
4. Der Nachweis der Behinderung des Kindes kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder
Feststellungsbescheids gemäß SGB IX oder eines Rentenbescheids, sondern auch in anderer Form erfolgen.
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