Unvorhersehbare zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Fristwahrung noch vor Ende der Rechtsmittelfrist möglich ist. Unzulässigkeit einer Klage wegen Fristversäumnis kann nicht durch einen Änderungsantrag nach § 68 FGO behoben werden
Leitsatz
1. Eine unvorhersehbare, aber nur zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ihr Ende noch in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt, die Fristwahrung zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist und der Beteiligte bei der verbleibenden Zeitspanne damit rechnen darf, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger noch rechtzeitig erreicht.
2. Ein im Klageverfahren gestellter Antrag nach § 68 FGO ändert an der Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis nichts. In diesem Falle gilt der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch nicht als zurückgenommen (Abgrenzung zum , BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 2).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 303 MAAAA-92318
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