Neue Tatsachen nach Außenprüfung trotz Verwertungsverbots zu berücksichtigen, wenn zeitraumübergreifender Gesamtkomplex zu beurteilen ist (hier: gewerblicher Grundstückshandel)
Leitsatz
Tatsachen, die anläßlich einer Außenprüfung für einen Zeitraum bekanntwerden, für den ein Verwertungsverbot besteht (hier 1971/72), können dennoch in Änderungsbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für 1971/72 berücksichtigt werden, wenn ohne sie die Steuerpflicht für einen zeitraumübergreifenden Gesamtkomplex (hier gewerblicher Grundstückshandel 1967 bis 1978) nicht begründet werden könnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 284 EAAAA-92312
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