Unterlassungsanspruch eines Arztes wegen Verwendung seiner personenbezogenen Daten auf Portal Jameda
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuch- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).
Gesetze: Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB
Instanzenzug: Az: 18 U 735/20 Prevorgehend LG München I Az: 25 O 5319/19
Tatbestand
1Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme personenbezogener Daten der klagenden Kinder- und Jugendärztin in ein Internetportal.
2Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuch- und Bewertungsportal. In dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Zu jedem Arzt wird - auch ohne dessen Veranlassung oder Einwilligung - auf der Webseite auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profil vorgehalten, in dessen Rahmen Name, ggf. akademischer Grad, Fachrichtung sowie Anschrift und Telefonnummer der Praxis aufgeführt werden. Die Beklagte bietet Ärzten und Trägern anderer Heilberufe zwei entgeltliche "Premium-Pakete" an, mit denen sie ihr Profil mit einem Portraitfoto, weiteren Bildern und zusätzlichen Informationen versehen können. Auf den Premium-Profilen ist jeweils der Hinweis "Gold-Kunde" oder "Platin-Kunde" eingeblendet und über das unmittelbar daneben befindliche "i" kann folgender Hinweis als Mouseover-Text abgerufen werden: "Dr. med. XX ist zahlender jameda Kunde, um Patienten umfangreich über sich zu informieren (z.B. durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertungen von Dr. med. XX oder die Platzierung in den jameda Ärztelisten." In dem Feld für das Portraitfoto ist eine graue männliche oder weibliche Silhouette als Profilbild eingestellt, wenn der betroffene Arzt kein "Premium-Paket" erwirbt. Alle Profile sind für jeden Internetnutzer einsehbar. Den Nutzern wird die Möglichkeit geboten, die Leistungen der verzeichneten Ärzte auf deren jeweiligen Profilen zu bewerten. Die Bewertungen können in Form von Freitextkommentaren und/oder durch Vergabe von Noten in festgelegten Kategorien vorgenommen werden. Gesamtnoten, Einzelnoten und Freitextkommentare werden auf den Profilen der Ärzte eingeblendet.
3Die Klägerin ist eine in R. niedergelassene Kinder- und Jugendärztin. Sie hat bei der Beklagten kein kostenpflichtiges Paket gebucht und nicht in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der Beklagten eingewilligt. Sie nimmt die Beklagte auf Löschung des über sie veröffentlichten Profils in Anspruch, das insbesondere aus folgenden Einträgen besteht:
"Dr. med. [Vorname Name der Klägerin]
Ärztin, Kinderärztin
Weiterbildungen: Hausarzt, psychosomatische Grundversorgung
[Adresse der Praxis]
Telefon [Telefonnummer der Klägerin]
Homepage: noch nicht hinterlegt
Das sagen Patienten über Dr. [Nachname der Klägerin]
Notenskala ...
Bewertungen ...
4Weiter begehrt die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der Website www.jameda.de, wenn dies in der Art geschieht, wie es zwei am , dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, vom damals aktuellen Profil der Klägerin aufgenommenen Screenshots entspricht. Das dort verzeichnete Profil enthielt neben einem grauen Schattenriss mit der Aufschrift "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen", den Namen der Klägerin, den akademischen Grad, die Bezeichnung Ärztin, Kinderärztin, die Praxisanschrift und Telefonnummer, die Bewertungsnote 2,0, die Angabe, dass 42 Bewertungen vorlägen, die Anzahl der Aufrufe, die Sprechzeiten der Praxis, eine Rubrik "Finden sie ähnliche Behandler" mit den Links "[Name der Stadt, in der die Klägerin ihre Praxis hat]", "Kinderärzte & Jugendmedi…" und "Kinderärzte" sowie am Ende eine weitere Rubrik "Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden" mit Links zu Texten mit der Überschrift "Klumpfüße bei Kindern: Ursachen, Symptome und Behandlung" sowie "C. Junior Sirup: Natürliches Mittel bei Erkältung".
5Das Landgericht hat die Klage, die sich in ihrem Unterlassungsantrag auf das damalige, ebenfalls in einem Screenshot festgehaltene Profil bezog, abgewiesen.
6Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil lediglich dahingehend abgeändert, dass der Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen zugesprochen wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsanträge weiter.
Gründe
I.
7Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin im Hinblick auf die aktuelle Ausgestaltung des Bewertungsportals weder ein Anspruch auf Löschung des über sie veröffentlichten Profils noch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines solchen Profils zustünde. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch die Beklagte liege nicht vor, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgegebene Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Gunsten der Beklagten aus. Die Klägerin könne allerdings Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, denn zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Löschungsanspruchs mit anwaltlichem Schreiben vom sei ein entsprechender Anspruch wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung noch gegeben gewesen. Die Beklagte sei als juristische Person des privaten Rechts verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und verarbeite personenbezogene Daten der Klägerin in einem Dateisystem. Einer uneingeschränkten Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung stehe auch nicht das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 38 BayDSG entgegen. Es sei keine Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der vorgenannten Vorschriften gegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d DS-GVO zu, das über sie veröffentlichte Profil zu löschen, da die betreffenden Daten rechtmäßig verarbeitet worden seien. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwögen. Erforderlich sei mithin eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin auf der einen Seite sowie der Beklagten und Portalnutzer auf der anderen Seite. Maßgeblich seien hier allein die Unionsgrundrechte. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gehe das Gericht von den Grundsätzen aus, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom festgehalten und konkretisiert habe (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14 ff.). Die damals zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze ließen sich auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorzunehmende Abwägung übertragen. Der Bundesgerichtshof stelle damit im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in erster Linie darauf ab, ob die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Portals ihre Rolle als "neutrale" Informationsmittlerin im Einzelnen dadurch verlasse, dass sie durch die Art der angebotenen Werbung einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile gewähre. Dafür könne nicht als zwingend erforderlich angesehen werden, dass das Profil der nichtzahlenden Ärzte als Werbeplattform für die zahlenden Premium-Kunden genutzt werde. Die maßgebliche Abwägung führe auf Grundlage der aktuellen Gestaltung des Bewertungsportals nicht zu einem Überwiegen der Grundrechtspositionen der Klägerin. Für die Frage nach einem Löschungsrecht komme es darauf an, ob die Verarbeitung gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Prüfung der Löschungspflicht und damit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig sei. Grundlage der Prüfung sei mithin die aktuelle Portalgestaltung und damit die aktuelle Gestaltung der einzelnen Ärzteprofile im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom . Die Beklagte verschaffe zahlenden Premium-Kunden durch Veröffentlichung ihrer Fachartikel auf dem Profil der Klägerin keine verdeckten Werbevorteile im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Fachartikel befänden sich nunmehr unter der Überschrift "Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden", zudem würden sie auch auf den Profilen von Premium-Kunden eingeblendet. Es werde hinreichend deutlich, dass es insoweit um die Inanspruchnahme bezahlter Leistungen gehe. Durch die klarstellende Beschreibung der Premium-Kunden im Mouseover-Text könne auch nicht der Eindruck entstehen, dass der Status als Premium-Kunde mit der Anzahl der Profilaufrufe zusammenhänge, die auf dem Profil der nichtzahlenden Ärzte an gleicher Stelle wie der Hinweis auf den Status als Premium-Kunde auf dem Profil zahlender Ärzte eingeblendet würden. Die zahlenden Kunden anders als der Klägerin eingeräumte Möglichkeit zur Hinterlegung eines Portraitbildes führe in der aktuellen Darstellung ebenfalls nicht zu einer Verletzung der "neutralen" Mittlerrolle der Beklagten, denn auf dem Profil der Basis-Kunden erscheine anstelle eines Fotos ein grauer Schattenriss mit dem Hinweis "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen". Damit werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um die Inanspruchnahme bezahlter Leistungen handle. Gleiches gelte im Hinblick auf die ausschließlich Premium-Kunden eingeräumte Möglichkeit, auf ihrem Profil weitere Informationen wie etwa individuelle Inhalte zu ihren Leistungen und Behandlungsschwerpunkten sowie Bilder zu präsentieren. Auch insoweit werde durch die neue Gestaltung hinreichend offengelegt, dass die Unterschiede in der Profilgestaltung auf die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Leistungen durch einzelne Ärzte zurückzuführen seien. Allein der verbleibende - aber hinreichend offengelegte - "Attraktivitätskontrast" zwischen einem Premium-Profil und einem Basis-Profil könne auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auf die Gewährung verdeckter Vorteile abstelle, nicht als ausreichend angesehen werden, um ein Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin zu bejahen.
8Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der Grundlage der beiden Screenshots vom zu. Aus den Screenshots gehe die von der Klägerin gerügte Darstellung ihres Profilbildes als Schattenriss sowie die Veröffentlichung von Fachartikeln auf ihrem Profil unter der Überschrift "Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden" hervor. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung liege insoweit nicht vor.
II.
9Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die geltend gemachten Ansprüche auf Löschung und Unterlassung verneint.
101. Die Voraussetzungen des sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergebenden Löschungsanspruchs sind nicht gegeben.
11a) Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.
12b) Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "Medienprivileg") entgegen (vgl. , NJW 2022, 1098 Rn. 12 ff. und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 12 ff.; vom - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 692 Rn. 10 ff.).
13c) Ein Löschungsgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO liegt nicht vor, weil die von der Klägerin bekämpfte Datenverarbeitung gemessen an Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nicht unrechtmäßig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.
14aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat die Klägerin weder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Portal der Beklagten eingewilligt (Buchst. a), noch sind die in Buchstaben b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. Rechtmäßig ist die von der Klägerin bekämpfte Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin als betroffener Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Vor-aussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet).
15bb) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin mit dem Ziel der Löschung ihres Profils beanstandeten Datenverarbeitung erfüllt.
16(1) Akademischer Grad, Name, Fachrichtung und Praxisanschrift der Klägerin stellen "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem die Beklagte die Daten im Rahmen ihres Portalbetriebs erhebt, erfasst, ordnet, speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt, "verarbeitet" sie diese Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.
17(2) Mit der vorbezeichneten Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr.
18(a) Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte verschafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentlichkeit darüber hinaus einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann. Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt. Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. , NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46 zu www.yelp.de; vom - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; , GRUR 2015, 1129 Rn. 37), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten. Schon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im berechtigten Interesse der Beklagten; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin nimmt sie somit eigene berechtigte Interessen wahr.
19(b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35).
20(3) Auch ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer "erforderlich". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - möglichst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, akademische Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.
21(4) Schließlich überwiegen hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitgegenständlichen Verhaltensweisen der Beklagten die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin die von der Beklagten mit dem Portalbetrieb wahrgenommenen berechtigten Interessen nicht. Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen Urteil vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.).
22(a) Im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO vorzunehmenden Abwägung sind zugunsten der Klägerin außer ihrem Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh die nicht unerheblichen Gefahren für ihren sozialen und beruflichen Geltungsanspruch (Art. 7 GRCh) sowie den wirtschaftlichen Erfolg ihrer selbständigen Tätigkeit (Art. 16 GRCh) zu berücksichtigen, die ihre Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Portal und die damit verbundene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringen kann. Die - durch die Aufnahme in das Portal ermöglichten - Bewertungen können die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufliche Existenz des Bewerteten gefährden. Auch die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist erheblich. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Portal dazu missbraucht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz zu stellen, auch wenn der jeweilige Arzt dem nicht schutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. , BGHZ 202, 242 Rn. 32 ff.; vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 34 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 34). In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. , NJW-RR 2007, 619 Rn. 14; vom - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 35; jeweils mwN).
23Auf der anderen Seite steht hier - neben dem ebenfalls geschützten Eigeninteresse der Beklagten am Betrieb ihres Portals - das ganz erhebliche Interesse, das die Öffentlichkeit an den im Portal der Beklagten angebotenen Informationen und Möglichkeiten hat. Das Portal der Beklagten kann dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und ist grundsätzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Diesen Zweck kann es allenfalls noch eingeschränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer schwächeren Bewertung - zurückgenommen werden könnte (vgl. , BGHZ 202, 242 Rn. 39 ff.; vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 35, 38 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 35, 38).
24Schließlich ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beklagte im Portalbetrieb als "neutrale Informationsmittlerin" agiert. Verlässt sie diese Stellung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. dazu und zum Folgenden , NJW-RR 2022, 693 Rn. 25; vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/21, BGHZ 231, 263 Rn. 39; anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Anforderungen an die Veröffentlichung vergleichender Warentests (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593, 2594, juris Rn. 10). Mit der Funktion der Veranstalter von Warentests, die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der Beklagten, die sich einer eigenen Bewertung enthält, nicht vergleichbar (vgl. , ZUM-RD 2020, 186 Rn. 51 zu www.yelp.de; vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39). Demgegenüber ist hier maßgeblich, welche konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den nichtzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadurch nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (vgl. , BGHZ 217, 340 Rn. 18; vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39). Die Aufnahme des nichtzahlenden Arztes in das Portal gereicht diesem dann nämlich bereits unabhängig von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verbundenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh als solchem und der - von ihm grundsätzlich hinzunehmenden - Gefahr negativer Bewertungen zum Nachteil. Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall gleichsam als "Köder" dafür missbraucht, ihm potentielle Patienten, die sich für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt nicht der Fall ist; dies haben nichtzahlende Ärzte grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. , NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).
25Anderes muss im Grundsatz aber dann gelten, wenn dem ohne seine Einwilligung im Portal der Beklagten geführten Arzt durch die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Nachteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den Portalbetrieb erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten) als solche und die mit der Bewertungsmöglichkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzlich hinzunehmenden Gefahren nicht nur unerheblich hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der nichtzahlende Arzt durch seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh und den mit der Bewertungsmöglichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen abgesehen - nicht entscheidend schlechter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. , NJW 2022, 1098 Rn. 40 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 40).
26(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin mit ihrer Revision angegriffenen Portalgestaltungen der Beklagten zulässig. Ein Löschungsanspruch besteht nicht. Im Einzelnen:
27(aa) Die Klägerin beanstandet die unterschiedliche bildliche Darstellung von Basis- und Premium-Kunden auf dem Portal der Beklagten, das "krasse optische Gefälle". Der Basis-Kunde werde an der Stelle des Profilbildes/Portraitbildes mit einem grauen Schattenriss abgebildet, während die Premium-Kunden mit einem Farbfoto dargestellt würden. Dadurch sollten Portalnutzer als potentielle Patienten stärker zu Premium-Kunden der Beklagten gelenkt und dazu gebracht werden, sich näher mit dem deutlich attraktiveren Profil eines Premium-Kunden zu befassen. Dabei sei es unerheblich, ob etwaige Hinweise die Entgeltlichkeit der Premium-Profile offenbarten und dass mittlerweile auf den grauen Schattenrissen der Basis-Kunden der Hinweis "Premium-Kunden können ein Profil hinterlegen" eingeblendet sei. Die einmal erzeugte Sogwirkung werde dadurch nicht behoben.
28Die hier angegriffene Gestaltung ist jedoch zulässig. Die zahlenden Kunden eingeräumte Möglichkeit zur Hinterlegung eines Portraitbildes war - allerdings noch mit anderem Informationstext - bereits Gegenstand von Senatsurteilen (vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 53 ff. und VI ZR 489/21, BGHZ 231, 263 Rn. 56 f.). Die von der Klägerin bekämpfte Gestaltung des Portals führt nach den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer am Portalbetrieb und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitung überwiegen. Auch insoweit ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass zahlende Ärzte bei der Gestaltung ihres Profils gegenüber der nichtzahlenden Klägerin Vorteile genießen, nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führt. Das auf den Basis-Profilen fehlende Portraitbild ist nicht geeignet, einen das Profil des betreffenden Arztes "besuchenden" potentiellen Patienten auf das Profil eines mit diesem konkurrierenden, aber zahlenden Arztes zu leiten. Den diesbezüglichen Unterschied in der Profilgestaltung wird der potentielle Patient erst bemerken, wenn er das Profil eines Premium-Kunden der Beklagten mit demjenigen eines nichtzahlenden Arztes vergleicht. Die sich daraus für den nichtzahlenden Arzt ergebende Belastung ist nicht besonders schwerwiegend. Das Fehlen eines Bildes auf dem Basis-Profil lässt schon im Ausgangspunkt keinen Schluss darauf zu, der betroffene Arzt sei weniger qualifiziert als der Inhaber eines Premium-Profils mit Bild. Auch lässt sich der Grund für die unterschiedliche Bebilderung der Profile mittels der "Mouseover-Funktion" dem Premium-Profil hinreichend deutlich entnehmen. Die Gefahr, dass sich potentielle Patienten bei einem Vergleich der beiden Profile angesichts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung durch den Inhaber eines Premium-Profils entscheiden, erscheint im Übrigen sehr gering; denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen schon nach der Konzeption des Portals der Beklagten regelmäßig die jeweiligen, von der Art des Profils unabhängigen Patientenbewertungen, insbesondere die Noten. Mithin entfaltet auch das hier von der Klägerin gerügte Gestaltungselement keine eigenständige, den auf einem Basis-Profil gelisteten Arzt nicht nur unerheblich beeinträchtigende Wirkung. Soweit auf dem Basis-Profil nur ein grauer Schattenriss verbunden mit dem Text "Dieser Arzt hat leider noch kein Portrait hinterlegt" oder (neu) "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen" erscheint, liegt es fern, hieraus den Schluss zu ziehen, bei dem durchschnittlichen Internetnutzer werde damit der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, der einzelne Arzt sei an der Einstellung seines Bildes und damit einer positiven Präsentation nicht interessiert oder hierzu nicht im Stande. Abgesehen davon kommt der entsprechenden Gefahr im Rahmen einer Abwägung kein zu einem anderen Abwägungsergebnis führendes Gewicht zu.
29(bb) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin im Zusammenhang mit den Portraitbildern beanstandeten Gestaltung der Liste der Ärzte, die bei der Suche auf dem Portal nach Ärzten eines bestimmten Fachgebiets an einem vom Nutzer ausgewählten Ort angezeigt wird, auch wenn dabei die Premium-Kunden mit Portraitbild, die Basis-Kunden mit dem grauen Schattenriss erscheinen. Selbst wenn dieser vom Berufungsgericht nicht festgestellte (und als übergangen gerügte) Sachverhalt zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt dies nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Auch hierfür gilt, dass ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot nicht besteht. Im Vordergrund des Interesses des passiven Nutzers steht nach der Konzeption des Portals regelmäßig die von der Art des Profils unabhängige Patientenbewertung, insbesondere die Note, die auch in dieser Ärzteliste für Basis- wie auch Premium-Profile in gleicher Weise eingeblendet wird. Die Gefahr, dass allein die Einblendung eines Portraitfotos den passiven Nutzer von den im Übrigen in der Liste vollständig gleich gestalteten übrigen Arztprofilen des gesuchten Fachgebietes auf dieses Profil lenkt, erscheint gering. Ein Portraitbild kann einen Behandler auch zu jung, zu alt, zu unerfahren, zu forsch oder einfach nur unsympathisch erscheinen lassen. Da spätestens mit Aufruf des Premium-Profils durch die "Mouseover-Funktion" der Grund für die unterschiedliche Bebilderung, nämlich die Eigenschaft als zahlender Kunde, deutlich wird, erkennt der Portalnutzer, dass nicht größere Fähigkeiten oder bessere Expertise hinter der auch nur eventuell als ansprechender empfundenen Gestaltung stehen.
30Die Kritik der Revision, der durchschnittliche Portalnutzer verbinde mit dem Begriff "Premium" die Annahme überdurchschnittlicher Kompetenz bzw. überdurchschnittlich vieler und guter Bewertungen, erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem eingeblendeten Vermerk "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen" fernliegend, dieses müsste dann als eine Art Belohnung für gute Noten verstanden werden. Ein Blick in die beanstandete Liste wird dem Portalnutzer alsbald verdeutlichen, dass die Note nicht im Zusammenhang mit dem Profilbild steht, da auch in der beispielhaft vorgelegten Liste die dort mit Portraitbildern eingestellten Ärzte mit den Noten 1,5 und 1,6 schlechter bewertet sind als mehrere Ärzte mit den deutlich besseren Noten 1,0 und 1,1, die sich ohne Portraitbild ebenfalls auf dieser Liste finden.
31(cc) Selbst wenn es, wie die Revision meint, für den durchschnittlichen Portalnutzer nicht ersichtlich sein sollte, dass ein nichtzahlender "Kunde" auf dem Portal ohne sein Einverständnis, sogar gegen seinen Willen dargestellt wird, weil der Begriff "Kunde" die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten impliziere, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis der Gesamtabwägung. Die Gefahr, die die Klägerin darin sieht, ein durchschnittlicher Portalnutzer werde wegen dieser Unkenntnis einen Basis-Kunden für unfähig oder unwillig erachten, ein (höheres) Entgelt zu entrichten, um den Status eines Premium-Kunden zu erreichen, und dies lasse den Portalnutzer an dem Erfolg bzw. an der Fachkompetenz des Arztes zweifeln, ist als sehr gering einzuschätzen, da der hier konstruierte Zusammenhang eher fernliegend ist (vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 54). Die berufsrechtlich bedingte und faktisch zudem vielfach geübte Zurückhaltung der Ärzteschaft bezüglich werblicher Auftritte ist den meisten Patienten vertraut und wird deshalb eher nicht mit der Kompetenz der Ärzte verknüpft. Aufgrund der geringen Gefahr einer solchen Schlussfolgerung des durchschnittlichen Portalnutzers kann keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, die über die mit dem Betrieb eines Bewertungsportals notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinausgeht, festgestellt werden.
32(dd) Soweit die Klägerin die von ihr angenommene Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf die weiteren Möglichkeiten zur Optimierung der Premium-Profile gegenüber den Basis-Profilen stützt, begründen diese Unterschiede ebenfalls kein anderes Abwägungsergebnis. Auch mit entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten - den Angaben zusätzlicher Informationen, dem Hochladen von individuellen Texten, Fachartikeln und weiteren Bildern - hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 488/19, aaO Rn. 47 zur Angabe von weiteren Leistungen, Rn. 56 zu individuellen Inhalten und Bildern, Rn. 57 zu Fachartikeln, Videos und Interviews). Nach den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen führen diese unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin. Ausgehend vom Fehlen eines allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes haben sie nicht zur Folge, dass das Profil der Klägerin besuchende Portalnutzer auf die Profile von "Premium-Konkurrenten" der Klägerin umgeleitet werden, denn auf den Basis-Profilen findet sich kein Hinweis auf diese Besonderheiten der Premium-Profile, sondern lediglich der Hinweis, dass die Möglichkeit besteht, jameda Premium-Kunde zu werden, um das Profil mit Bildern, ausführlichen Texten und Onlineterminvergabe zu vervollständigen.
33(ee) Auch mit der weiteren Beanstandung der Klägerin, wonach auf dem Profil des Basis-Kunden keine Internetadresse der jeweiligen Praxis genannt wird, während diese bei den Premium-Profilen sogar verlinkt ist, hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 58). Die sich daraus ergebende Belastung nichtzahlender Ärzte hat der Senat als gering erachtet. Sie beschränkt sich darauf, dass potentielle Patienten nichtzahlender Ärzte die Praxis-Homepage erst mit Hilfe einer Internet-Suchmaschine recherchieren müssen, wohingegen dieser Zwischenschritt bei zahlenden Ärzten entfällt. Auch dadurch wird weder das Basis-Profil der Klägerin als Werbeplattform für deren Konkurrenten oder als "Köder" zu Gunsten zahlender Ärzte genutzt, noch entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise eine eigenständige erhebliche Beeinträchtigung für die Klägerin. Der durch die Umgestaltung des Portals entfallene Hinweis "noch nicht hinterlegt" bei der Internetadresse war insoweit nicht von rechtlicher Bedeutung. Das von der Klägerin angeführte Risiko, der Portalnutzer nehme zum Nachteil des nichtzahlenden Arztes an, dieser verfüge über keine eigene Homepage, erscheint im Hinblick auf die bekannte Üblichkeit ärztlicher Internetauftritte gering.
34(ff) Die weitere Beanstandung der Klägerin, dass ein verdeckter Vorteil zu Gunsten der Premium-Kunden darin zu sehen sei, dass bei ihnen die Anzahl der Profilaufrufe nicht angezeigt werde, begründet ebenso wenig ein anderes Abwägungsergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle zahlreicher Profilaufrufe und nur weniger, aber guter Bewertungen ein Portalnutzer annehmen würde, dass ein Arzt zwar viele Patienten behandle, aber nur wenige mit der Behandlung zufrieden seien, da ein Portalnutzer gerade auch negative Bewertungen auf dem Profil erwarten würde. Danach kann auch in dieser für sich genommen neutralen Information keine erhebliche Beeinträchtigung des Basis-Kunden und damit auch der Klägerin gesehen werden.
35(gg) Als verdeckten Vorteil beanstandet die Klägerin weiter die Gestaltung des Basis-Profils, wonach dort Fachartikel von Premium-Kunden desselben Fachbereichs eingeblendet werden, die mit den Profilen der Premium-Kunden, die die Artikel verfasst haben, verlinkt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt dies unter der Überschrift "Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden". In der im Streitfall angegriffenen Gestaltungsform werden diese Fachartikel mit den Links unter der entsprechenden Überschrift auch auf den Premium-Profilen eingeblendet. Nach Auffassung der Klägerin werden dadurch die Basis-Profile als Werbeplattform für die Premium-Kunden benutzt, die selbst Fachartikel hochladen können, die sowohl auf ihrem eigenen Profil als auch auf anderen Profilen angezeigt werden, und damit ihre Auffindbarkeit im Portal und die Attraktivität ihres Profils steigerten und so dieser Werbung etwas entgegensetzen könnten.
36Auch diese Gestaltung führt aber nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin bei der gebotenen Abwägung. Wie ausgeführt, besteht im Hinblick auf Premium-Profile einerseits und Basis-Profile andererseits kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Dadurch, dass nach der festgestellten Neugestaltung der Profile die Fachartikel am Ende des jeweiligen Ärzteprofils von Basis- wie auch von Premium-Kunden eingeblendet werden, entsteht für zahlende wie nichtzahlende Kunden der Beklagten die übereinstimmende Situation, dass Portalnutzer über den Link bei einem Fachartikel zum Profil eines zahlenden Arztes des entsprechenden Fachbereichs geleitet werden können. Zwischen den Profilarten bleibt nur der Unterschied, dass keine Verlinkung zum Profil eines nichtzahlenden Kunden erfolgt, da diese nicht berechtigt sind, eigene Fachartikel einzustellen. Die dadurch bestehende Belastung des Basis-Kunden ist jedoch gering. Der Regelfall der Arztsuche wird, auch nach der Konzeption des Portals, über die Fachgebiete, den Niederlassungsort und die Informationen über die Bewertungen ablaufen. Lediglich wenn das Thema eines Fachartikels das Interesse des bereits auf einem Profil befindlichen Portalnutzers wecken kann, wird die Weiterleitung zum Premium-Kunden erfolgen. Sie wird für den Verfasser des Fachartikels nur dann zum Erfolg werden, wenn sein Profil den Wünschen des Portalnutzers entspricht. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs erscheint eher gering und so gut wie ausgeschlossen, wenn der Premium-Kunde seine Niederlassung nicht in der räumlichen Umgebung des betroffenen Arztes mit Basis-Profil hat. Dass dadurch dann ein entsprechender spürbarer Druck auf einen Basis-Kunden ausgeübt würde, sich den zahlenden Kunden anzuschließen, ist nicht anzunehmen. Die von der Klägerin angeführten Vorteile der Premium-Kunden, sich dagegen mit eigenen Fachartikeln deshalb zur Wehr setzen zu können, sind auch nur von geringem Gewicht. Dass sich ein Portalnutzer vom Studium des Fachartikels eines anderen Profilinhabers abhalten ließe, weil auf dem zunächst aufgesuchten Profil eigene Fachartikel des Profilinhabers angezeigt werden, erscheint wenig wahrscheinlich, da ausschlaggebend für das Anklicken des Artikels dessen Thema sein dürfte.
37(hh) Die von der Klägerin weiter beanstandete Gestaltungsform, wonach auf den Profilen von Basis-Kunden anders als auf denen von Premium-Kunden Werbung für Drittunternehmen eingeblendet wird, führt ebenfalls nicht zu einer das Abwägungsergebnis ändernden Belastung der Klägerin. Mit einer entsprechenden Gestaltungsvariante hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 46). Die von der Klägerin damit bekämpfte, insoweit von der Gestaltung der Profile zahlender Ärzte abweichende Gestaltung "ihres" Basis-Profils, nämlich die Einblendung der Werbung von Drittunternehmen, belastet sie nur unerheblich. Besondere Nachteile sind mit der Einblendung der Werbung für Drittunternehmen für sie nicht verbunden. Weder sind die Werbeeinblendungen, beispielsweise für eine Zeitschrift mit dem Titelthema Abnehmen und Diät, geeignet, das Ansehen der Klägerin in fachlicher oder persönlicher Hinsicht zu beeinträchtigen, noch besteht die Gefahr, dass potentielle Patienten durch die Werbeeinblendung von der Klägerin hin zu konkurrierenden zahlenden Ärzten gelenkt werden. Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, dass Internetnutzer, die nicht kostenpflichtige Angebote im Internet wie hier das Bewertungsportal der Beklagten in Anspruch nehmen, mit Werbung rechnen (müssen) und hieran gewöhnt sein dürften. Schließlich nehmen die Einblendungen auch keinen Umfang an, der die Bewertungen der Klägerin völlig in den Hintergrund treten ließe.
38(ii) Soweit die Klägerin die von ihr beanstandeten Gestaltungselemente jedenfalls in ihrer Kombination für unzulässig erachtet, teilt der Senat auch diese Einschätzung nicht. Die isoliert - wie gezeigt - zulässigen Verfahrens- und Gestaltungselemente führen auch in ihrem Zusammenwirken nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin in einem Maße beeinträchtigt wären, dass sie im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer an der Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin im Rahmen des Portalbetriebs überwögen.
39d) Auch der Löschungsgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ist nicht gegeben. Denn für die von der Klägerin angegriffene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die oben zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. , BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 68 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 71, vom - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 693 Rn. 42).
402. Der ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO abzuleitende Unterlassungsanspruch (vgl. , BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 zur Auslistung; BSGE 127, 181 Rn. 13) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren keine weiteren Gestaltungsvarianten oder Verhaltensweisen der Beklagten beanstandet hat, kann zur Begründung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Datenverarbeitung auf die obigen Ausführungen zum Löschungsanspruch verwiesen werden.
III.
41Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht; insoweit wird auf die Begründung in dem Senatsurteil vom (VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 70) Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR54.21.0
Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1043 Nr. 19
BB 2023 S. 258 Nr. 6
QAAAJ-32078