Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen (BFH)
Der Begriff der "Leasingraten" in
§ 8 Nr. 1
Buchst. d GewStG ist - ebenso wie bei Miet- und
Pachtzinsen - wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf
den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach
§ 8 Nr. 1
Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in den Jahren 2011 und 2012 aufgewendete Wartungsgebühren im Rahmen von Leasingverträgen unter die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung fallen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand in den Streitjahren das Leasing von Nutzfahrzeugen und Aufliegern aller Art sowie die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen und Aufliegern aller Art in Deutschland und im europäischen Ausland war. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
In den Streitjahren schloss die Klägerin als Leasingnehmerin Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin in den Streitjahren anfallende Wartungsgebühren.
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der mit der Prüfung beauftragte Außenprüfer zu der Ansicht, dass die Wartungsgebühren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei. Das FA folgte den Feststellungen der Außenprüfung.
Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die anschließende Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg ().
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
Den Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (a.F.) hat die Rechtsprechung des BFH von jeher wirtschaftlich verstanden. Dementsprechend hat der BFH auch die vom Mieter oder Pächter übernommenen Kosten für Instandhaltung und Versicherung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen angesehen, soweit diese Kosten nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. Die Neuregelung der Hinzurechnungen in § 8 GewStG durch das UntStRefG 2008 berührt die Frage, ob vom Mieter/Pächter zu tragende Instandhaltungsaufwendungen zu den Miet- oder Pachtzinsen gehören, nicht.
Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Das ergibt sich zum einen aus der Rechtsnatur des Leasingvertrages, zum anderen aus der im Gesetz angelegten Gleichstellung der Leasingraten mit den Miet- und Pachtzinsen.
Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Anmerkung von Dr. Ralf Adam, Richter im III. Senat des BFH:
Zwei Wochen nach dem zu Mehrwegbehältnissen im Handel („Obst- und Gemüsekisten“) hat der III. BFH-Senat eine weitere Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG veröffentlicht. Sie betrifft die Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen. Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass sich die durch die Revisionszulassungsentscheidung des BFH bestärkte Hoffnung des in erster Instanz unterlegenen Beteiligten, der BFH werde die Vorentscheidung aufheben, nicht immer erfüllen muss. So hatte der BFH zwar die Revision der Klägerin (Leasingnehmerin) auf deren Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen. Die Revision gegen das klagabweisende Urteil des hat der BFH nun aber als unbegründet zurückgewiesen.
In der Sache ging es um Folgendes: Die Klägerin hatte im Leasingvertrag die Verpflichtung übernommen, die Wartungskosten für die von ihr geleasten Fahrzeuge zu tragen. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (s. auch Buchst. e) unterliegen „Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)“ der Hinzurechnung. Fraglich und nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, ob sich unter den Begriff der Leasingraten auch Wartungskosten subsumieren lassen (kritisch z. B. Mirbach/Thelen, NWB 2022 S. 2324 [2342]). U.a. unter Hinweis auf ein Urteil des FG München (7 K 2239/16) und auf BFH-Urteile zu Miet- und Pachtzinsen (z. B. I R 43/14, III R 65/19) hat der BFH bestätigt, dass auch der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich zu verstehen ist. Aufgrund der das „gesetzestypische Lastenverteilungssystem“ (im „BGB-Normalfall“ trägt der Leasinggeber die Kosten) abbedingenden Kostenabwälzung auf die Leasingnehmerin, die regelmäßig zu einer Verminderung der normalen („reinen“) Leasingraten führt, bejaht der BFH die Hinzurechnung. Sie greift unabhängig davon ein, ob die Leasingnehmerin z. B. eine Reparatur selbst in Auftrag gibt und direkt bezahlt oder ob sie dem Leasinggeber die zunächst von ihm getragenen Reparaturaufwendungen erstattet. Von der Gleichbehandlung beider Sachverhalte ausgehend konnte der BFH durchentscheiden, da es keiner weiteren Sachaufklärung zu der Frage bedurfte, wer die Wartungskosten in den Streitjahren 2011 und 2012 an das jeweils beauftragte Unternehmen entrichtet hatte.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
FAAAJ-32047