Unterschiedliches Bewertungsergebnis für Einfamilienhäuser im Ertrags- und Sachwertverfahren verfassungsgemäß; zur Zulässigkeit und zum Gegenstand einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertrags- und Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG) hängt nicht von der vorhergehenden Prüfung ab, ob eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes von Verfassungs wegen geboten ist.
2. Die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 240 VAAAA-92302
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BVerfG, Urteil v. 10.02.1987 - 1 BvL 18/81,1 BvL 20/82
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