1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt" ist kein Leistungsentgelt 2. Beihilfen des Landes Nordrhein-Westfalen zur verbilligten Beförderung von Schülern, Studenten und Lehrlingen sind Leistungsentgelte, jedoch keine Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
Leitsatz
1. Das "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt", das Personenbeförderungsunternehmer von sog. Schwarzfahrern erheben, ist regelmäßig kein Entgelt für die Beförderungsleistung oder eine andere steuerbare Leistung des Beförderungsunternehmers.
2. Beihilfen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen an Personenbeförderungsunternehmer nach den Abgeltungs-Richtlinien NW 1972 zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus der verbilligten Beförderung von Schülern, Studenten und Lehrlingen sind (zusätzliche) Entgeltszahlung eines anderen für die Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr, nicht aber Zuschüsse aus öffentlichen Kassen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 228 IAAAA-92299
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