Strafverfahren: Verwerfung der Revision bei von der Staatsanwaltschaft irrtümlich angenommener Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten
Gesetze: § 349 Abs 2 StPO
Instanzenzug: OLG Dresden Az: 4 St 1/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandgerichts Dresden vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründungsschrift ist anzunehmen, dass das Rechtsmittel auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet ist. Ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (, BGHSt 29, 359, 365; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 300 Rn. 3 mwN, § 318 Rn. 2 mwN, § 344 Rn. 6 mwN).
Dass der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von einem beschränk-ten Rechtsmittel ausgegangen ist, nur den Rechtsfolgenausspruch überprüft sowie auf dieser Basis die Verwerfung der Revision beantragt hat, hindert den Senat nicht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege zu entscheiden. Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht an die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Dem Sinn und Zweck der Norm, eine Erledigung ohne Hauptverhandlung (nur) in den Fällen zu ermöglichen, in denen Staatsanwaltschaft und Gericht unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangen, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (s. BT-Drucks. IV/178 S. 44), wird durch Antrags- und Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Genüge getan; weitere Anforderungen sind nicht zu stellen.
Vorliegend hält auch der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Die getroffenen Feststellungen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, tragen die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung.
VRiBGH Prof. Dr. Schäfer isterkrankt und deshalb gehindertzu unterschreiben.
Berg
Erbguth
Berg
Kreicker
Voigt
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR428.21.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-31922