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OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - 4 E 908/22

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 Alt. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen.

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.

Fundstelle(n):
FAAAJ-31892

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.12.2022 - 4 E 908/22

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