Eine Aufhebungs– und Erstattungsentscheidung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich der geltend gemachte Erstattungsbetrag aus dem Verfügungssatz des Bescheides und die konkreten monatlichen Rentenansprüche sowie die jeweiligen Kürzungen wegen Einkommensanrechnung einschließlich der dazu erforderlichen Berechnungen auch zur Höhe des Rückzahlungsanspruches aus den Anlagen zum Bescheid ergeben. Anlagen sind zur Auslegung eines Verwaltungsaktes mit heranzuziehen. Dabei muss ein verständiger Empfänger damit rechnen, dass in den Anlagen weitere maßgebliche Erläuterungen und Regelungen enthalten sind (aA –).
Fundstelle(n): GAAAJ-31883
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.06.2022 - L 1 R 145/19
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