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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 21 AS 186/22

Der Kläger wendet sich gegen die Direktzahlung der ihm für die Zeit vom 1.4.2019 bis 31.3.2020 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten an die Gemeinde M. Streitig ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern alleine der Auszahlungsweg.

Fundstelle(n):
CAAAJ-31867

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.10.2022 - L 21 AS 186/22

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