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Berufsausbildung; | Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung (§ 10 BBiG)
Nach § 10 Abs.1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Hiervon kann nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden. Die gesetzliche Regelung überläßt es jedoch zunächst den Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung festzulegen, sofern nicht bei einer Tarifbindung beider Parteien eines Ausbildungsvertrages tarifliche Ausbildungsvergütungen maßgeblich sind. Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung haben die Vertragsparteien einen gewissen Spielraum, der aber dann überschritten wird, wenn die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschritten werden ().