Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht; Konsequenzen aus dem -
Bezug:
Bezug: BStBl 2016 II S. 230
Bezug: BStBl 2016 II S. 228
Der - (BStBl 2023 II 156) entschieden, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es liegt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vor.
Nach § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG ist die Abzugsfähigkeit der Schulden und Lasten vom wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem erworbenen Inlandsvermögen abhängig. Bei Pflichtteilsverbindlichkeiten besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen (, BStBl 2016 II S. 230), sodass sie in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nicht abzugsfähig sind. Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind Pflichtteilsverbindlichkeiten unabhängig von einem wirtschaftlichen Zusammenhang vorbehaltlich einer eventuellen Abzugsbeschränkung nach § 10 Absatz 6 Satz 5 ff. ErbStG abzugsfähig. Dies fuhrt dazu, dass Erbschaften zwischen Gebietsfremden, die Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG betreffen, einer höheren steuerlichen Belastung unterliegen als Erbschaften im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht.
Zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG gelten die nachfolgenden Ausführungen:
Pflichtteilsverbindlichkeiten sind anteilig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände des Erwerbs der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG) unterliegen. Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Summe der Werte der Vermögensgegenstände, die der beschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, abzüglich der mit diesen Vermögens gegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten, zum Gesamtwert aller Vermögensgegenstände des aktuellen Erwerbs abzüglich der mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten des aktuellen Erwerbs.
Neben Pflichtteilsverbindlichkeiten sind insbesondere Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aufgrund auf Geldzahlung gerichteter Untervermächtnisse in entsprechender Anwendung anteilig abzugsfähig. Der BFH verneint einen wirtschaftlichen Zusammenhang auch in diesen Fällen (, BStBl 2016 II S. 230 und vom IIR 21/13, BStBl 2016 II S. 228). Dies führt entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils zu einer unionsrechtswidrigen Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb sind die Grundsätze des EuGH-Urteils auch auf diese Fälle zu übertragen.
Erblasser E, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, verstirbt im Jahr 01. Im Nachlass des E befinden sich zwei bebaute Grundstücke in Deutschland (Wert 4 970 000 EUR), ein bebautes Grundstück in Spanien (Wert 6 000 000 EUR) und Kapitalvermögen in Österreich (330 000 EUR). Zum Todestag bestanden Schulden aus der Anschaffung der Grundstücke in Deutschland in Höhe von 2 000 000 EUR und des Grundstücks in Spanien in Höhe von 3 000 000 EUR. E hat durch Testament seine Tochter T, ebenfalls österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des E machen seine Ehefau F und sein Sohn S gegenüber der T Pflichtteilsansprüche in Höhe von 4 550 000 EUR geltend.
Lösung:
Pflichtteilsverbindlichkeiten
sind anteilig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit die
Vermögensgegenstände des Erwerbs der beschränkten Steuerpflicht im Inland
unterliegen.
Berechnung:
Wert
der der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens ge genstände
abzüglich der mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden:
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Inlandsvermögen i.S.d.
§ 121 Nr. 2
BewG (Grundstücke) | 4
970 000 EUR |
abzüglich Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit den | |
Grundstücken stehen | ./. 2 000 000 EUR |
Vermögensanfall ' | 2 970 000 EUR |
Gesamtwert aller Vermögensgegenstände des aktuellen Erwerbs abzüglich der mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden
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inländisches Vermögen Grundstücke | 4
970 000 EUR |
Grundstück in Spanien | +
6 000 000 EUR |
Kapitalvermögen in Österreich | + 330 000 EUR |
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Gesamtwert aller Vermögensgegenstände | 11
300 000 EUR | |
abzüglich Schulden | ||
in
wirtschaftlichem Zusammenhang | ||
mit
Inlandsvermögen | 2
000 000 EUR | |
in
wirtschaftlichem Zusammenhang | ||
mit
Auslandsvermögen | + 3 000 000 EUR | |
5
000 000 EUR | ./. 5 000 000 EUR | |
Gesamtwert aller Vermögensgegenstände abzüglich in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Schulden | 6 300 000 EUR |
Berechnung des abzugsfähigen Betrags der Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen und die anteilig auf die der beschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegenden Vermögensgegenstände entfallen:
4 550 000 EUR x 2 970 000 EUR : 6 300 000 EUR = 2 145 000 EUR Bereicherung der Erwerberin T:
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Vermögensanfall | 2
970 000 EUR |
abzüglich des anteilig abzugsfähigen Betrags der
Schulden | ./. 2 145 000 EUR |
Bereicherung | 825 000 EUR |
Dieser Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3810
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3–S
3851–1/11
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 –S
3810 –5/5
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
3851–1/2020-19
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 - S
3810/20#01#03
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
3851–1/2014-13/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3810– 2022/003
– 53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3822
A-004-116a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - S
3730-00000-2022/004
Niedersächsisches
Finanzministerium - S
3810–102–351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3830
– 1 – 2022– 4079
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
3811#2021/0008–0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für
Wissenschaft - S
3810–1#011
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35–S
3822/11/2-2023/523
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43– S
3810 –57
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 353 – S 3700
– 031
Thüringer
Finanzministerium - 1040–22–S
3801/2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 204
FAAAJ-31814