BGH Urteil v. - VIa ZR 298/21

Instanzenzug: Az: 2 U 235/21vorgehend LG Trier Az: 5 O 169/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Kläger erwarb im März 2012 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs Volkswagen VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 35.030,02 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

3Mit seiner im August 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte in erster Instanz zuletzt auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) in Anspruch genommen. Weiter hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 2) sowie einer Teilerledigung des Rechtsstreits (Antrag zu 4) begehrt. Daneben hat der Kläger "für den Fall, dass das Gericht von einer Verjährung des mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs ausgeht", "hilfsweise" beantragt, die Beklagte "jedenfalls" - ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt - zur Zahlung von 24.432,70 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der ersten Instanz fallen lassen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 22.302,35 € nebst gestaffelten Prozesszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Zudem hat es die Teilerledigung des Rechtsstreits festgestellt.

4Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz die Verjährungseinrede erneut erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, 21.985,91 € nebst gestaffelten Prozesszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. "Im Übrigen" hat es die Klage abgewiesen.

5Die Beklagte greift das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision an und beantragt, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und auf ihre Berufung das erstinstanzliche Urteil weiter dahin abzuändern, dass sie zur Zahlung von jedenfalls nicht mehr als 10.640,69 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt werde.

Gründe

6Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

7Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Der vom Landgericht zu Recht angenommene Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB sei aufgrund der zweitinstanzlich erneut erhobenen Verjährungseinrede nicht durchsetzbar. Das angefochtene Urteil erweise sich gleichwohl als überwiegend zutreffend, weil der mit der Klage geltend gemachte, unter eine zulässige innerprozessuale Bedingung gestellte Hilfsantrag im tenorierten Umfang begründet sei, da dem Kläger insoweit ein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 BGB zustehe. Die entsprechende (innerprozessuale) Bedingung, nämlich die Annahme der Verjährung, sei eingetreten.

9Nach §§ 826, 31 BGB seien unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.044,11 € von der Beklagten noch 21.985,91 € zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Zu dem von der Beklagten erlangten Kaufpreis habe der Kläger, ohne dass die Beklagte dem erst- oder zweitinstanzlich entgegengetreten sei, vorgetragen, dass sich die Händlermarge bei der Beklagten auf 17 % belaufe, und daher - ausgehend von einem Netto-Händlerverkaufspreis von 29.436,99 € - eine Händlermarge von 5.004,29 € berechnet, so dass sich der Netto-Händlereinkaufspreis - und damit das von der Beklagten Erlangte - auf 24.432,70 € belaufe. Dies sei zwar rechnerisch nicht zu beanstanden, jedoch "würde die Annahme dieses Betrags dazu führen", dass die herauszugebende Bereicherung den dem Geschädigten entstandenen Schaden "übersteigen würde". Der Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB begrenze die herauszugebende Bereicherung der Höhe nach auf den ursprünglichen Schadensersatz. Der Kläger könne daher nur einen Betrag von 21.985,91 € geltend machen.

II.

10Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

111. Das Berufungsgericht ist, was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. nur , BGHZ 231, 116 Rn. 12), wenn auch ohne nähere Begründung so doch zutreffend davon ausgegangen, die Klage sei zulässig. Die Anträge des Klägers sind so auszulegen, dass der Kläger je nachdem, ob das Gericht einen dem Grunde nach bejahten Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens entweder für durchsetzbar oder für verjährt erachte, entweder die Anträge zu 1 bis 4 oder den "hilfsweise" formulierten Antrag zur Entscheidung stelle. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend den Hilfsantrag zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

12a) Der Kläger hat einerseits mit dem Antrag zu 1 und andererseits mit dem hilfsweise gestellten Antrag nicht ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe verfolgt (vgl. dazu , BGHZ 9, 22, 26 f.), sondern eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinne des § 260 ZPO anhängig gemacht. Zwar ist der vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche angeführte Lebenssachverhalt ein einheitlicher (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.). Das jeweils formulierte Rechtsschutzbegehren - einmal Verurteilung zur Zahlung mit Zug-um-Zug-Vorbehalt, einmal unbedingte Verurteilung der Beklagten - weicht aber ab.

13b) Eine Auslegung der Anträge des Klägers ergibt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Anträge zu 1 bis 4 oder den hilfsweise gestellten Antrag von seiner Einschätzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens abhängen sollte.

14aa) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (, BGHZ 218, 96 Rn. 8 mwN).

15bb) Danach standen die Anträge zu 1 bis 4 unter der auflösenden Bedingung und steht der so bezeichnete Hilfsantrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Gericht den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 826, 31 BGB, als dem Grunde nach als gegeben, aber wegen der eingetretenen Verjährung als nicht durchsetzbar erachte. Für den Hilfsantrag hat der Kläger eine entsprechende Bedingung formuliert. Dass bei Eintritt dieser Bedingung zugleich keine sachliche Entscheidung über die Anträge zu 1 bis 4 ergehen soll, ergibt sich aus der weiteren Begründung des Hilfsantrags. Unter Bezugnahme auf den Hinweis des Landgerichts, dass ein sogenannter Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB unverjährt sei, hat der Kläger den Hilfsantrag gerade damit begründet, ihm stehe "jedenfalls" ein solcher Restschadensersatz zu.

16c) Das vom Kläger formulierte Bedingungsverhältnis tangiert die Zulässigkeit seiner Klage nicht; es ist vielmehr prozessual möglich.

17aa) Anträge können grundsätzlich mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur beim Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden (, NJW 1996, 3147, 3150 mwN). Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig ein anderer Antrag gestellt oder ein gleichgerichteter Sachverhalt vorgetragen wird, der nicht an Bedingungen geknüpft ist und die sichere Grundlage für die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels Eintritts der Bedingung nicht Entscheidungsgrundlage sein kann (vgl. , NJW 1995, 1353; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253 Rn. 2). Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der andere Antrag im Grundsatz auch unter der auflösenden Bedingung gestellt werden, dass der innerprozessuale Vorgang eintritt (vgl. aaO; BeckOK-ZPO Bacher, Stand: , § 260 Rn. 8; aA Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Vorbemerkung vor § 128 ZPO Rn. 300). Es entsteht hierdurch keine Ungewissheit über das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien, die die Unzulässigkeit der entsprechenden Anträge zur Folge hätte (vgl. aaO; Urteil vom - XII ZR 190/06, BGHZ 170, 176 Rn. 9; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 17).

18bb) Daran gemessen konnten prozessual zulässig die Anträge zu 1 bis 4 unter der auflösenden Bedingung und der (auflösend bedingt rechtshängige) Hilfsantrag unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass das Gericht den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zwar als dem Grunde nach gegeben, zugleich aber als verjährt erachte. Der Prozess hat unabhängig vom Eintritt der Bedingung eine sichere Entscheidungsgrundlage. Tritt die vom Kläger an den Hilfsantrag geknüpfte Bedingung nicht ein, sind Entscheidungsgrundlage die Anträge zu 1 bis 4. Bei Eintritt der Bedingung ist es der Hilfsantrag.

19cc) Der Zulässigkeit des vom Kläger formulierten Bedingungsverhältnisses steht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer alternativen Klagehäufung nicht entgegen. Danach verstößt eine Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (, NJW 2018, 1259 Rn. 8; Beschluss vom - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10). Dies trifft auf die Anträge des Klägers nicht zu. Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten und verfolgt auf dieser Grundlage voneinander abweichende Klageziele. Dabei macht er primär den Anspruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens geltend. Der Hilfsantrag dient lediglich dazu, ein abweichendes Klageziel für den Fall zu bestimmen, dass das Gericht einen solchen Anspruch für gegeben, aber verjährt erachtet und der Kläger hiernach allenfalls Restschadensersatz nach §§ 826, 852 BGB verlangen kann. Insoweit spricht - anders als regelmäßig bei der alternativen Klagehäufung - auch der allgemeine Rechtsgedanke der "Waffengleichheit" (vgl. dazu aaO, Rn. 11) nicht gegen die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Anträge.

20d) Den Eintritt der Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Rechtsfehlerfrei ist es zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff., 29 ff.).

212. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe eines Restschadensersatzanspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB.

22a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt wie der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB der Vorteilsausgleichung ( VIa ZR 8/21, BGHZ 223, 16 Rn. 83 f.; Urteil vom - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). Dabei erschöpft sich die Bedeutung des auf unverjährter Anspruchsgrundlage geschuldeten Schadensersatzes nicht in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Limitierung durch den ursprünglichen Zahlbetrag. Vielmehr hat die Rechtsnatur des in §§ 826, 852 Satz 1 BGB geregelten Restschadensersatzanspruchs eine dreifache Limitierung zur Folge: Zunächst ist der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs ( VIa ZR 57/21, aaO).

23b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht den Nutzungsvorteil (13.044,11 €) vom Endkaufpreis (35.030,02 €) abgezogen und den so ermittelten, verjährten Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 21.985,91 € im Sinne einer Vergleichsbetrachtung dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis gegenübergestellt. Den Händlereinkaufspreis hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, der hierzu vom Kläger gehaltene Vortrag und die Bezifferung des von der Beklagten Erlangten mit 24.432,70 € sei zwar rechnerisch nicht zu bestanden, die Annahme dieses Betrags "würde" jedoch dazu führen, dass die herauszugebende Bereicherung den dem Geschädigten entstandenen Schaden "übersteigen würde". Die tatsächliche Höhe des von der Beklagten vereinnahmten Händlereinkaufspreises hat es damit offen gelassen, zumal sich das Berufungsurteil nicht zu der im Verhältnis zwischen dem Händler und der Beklagten angefallenen Umsatzsteuer verhält (vgl. VIa ZR 122/22, WM 2022, 2237 Rn. 26; Urteil vom - VIa ZR 124/22, WM 2022, 2398 Rn. 28). Zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs sind indessen sowohl der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis als auch der davon abzuziehende Nutzungsvorteil konkret festzustellen.

III.

24Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Feststellung des von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreises ist Sache des Tatrichters.

25Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Ausgangspunkt der Berechnung des Anspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich der der Beklagten zugeflossene Brutto-Händlereinkaufspreis ist. Denn regelmäßig ist die gesetzliche Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung (vgl. VIa ZR 122/22, WM 2022, 2237 Rn. 26; Urteil vom - VIa ZR 124/22, WM 2022, 2398 Rn. 28).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:191222UVIAZR298.21.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-31784