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Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ)

Die aktuell gültige Fassung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom ist als offizielle Lesefassung über folgenden Link aufrufbar:

https: //www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-F%C3%84ZustVHE2019V8IVZ

Die ZustVOFÄ vom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2019 Nr. 18 vom (S. 249 ff.) veröffentlicht. Die beigefügte Anlage 1 gibt die Zuständigkeitsverordnung in der ab dem gültigen Fassung wieder.

1. Verordnungen zur Änderung der ZustVOFÄ vom

Die ZustVOFÄ vom wurde durch die Verordnungen zur Änderung der ZustVOFÄ vom (§§ 2 Nr. 22 , 9 Satz 2 und 10 Nr. 2 ) aufgrund der Fusion der bisher selbstständigen Gemeinden Oberweser und Wahlsburg zur Gemeinde Wesertal angepasst, vgl. Anlage 2.

2. Zweite Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom

Eine weitere Anpassung der ZustVOFÄ erfolgte durch die zweite Änderungsverordnung zur ZustVOFÄ vom (vgl. Anlage 3, S. 123) aufgrund der Strukturmaßnahmen Steuerverwaltung (SMART) two in Bezug auf die Bildung von Regionalkassen sowie die Verlagerung der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung. Diese tritt ab bzw. in Kraft.

3. Dritte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom

Mit der dritten Änderungsverordnung zur ZustVOFÄ vom (vgl. Anlage 4, S. 330) wurde § 23 Abs. 1 ZustVOFÄ geändert. Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden ab dem vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie ab dem vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau wahrgenommen.

4. Vierte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom

Die Vierte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetzund Verordnungsblatt 2021 Nr. 45 vom (vgl. Anlage 5, S. 708 ff.), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am bzw. in Kraft.

Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit den SMART Vier-Maßnahmen „Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung“, „Regionalisierung der Lohnsteuer“, „Zentralisierung der Prüfungszuständigkeit für Größtbetriebe“ und „Zentrale Anteilsbewertung (ZAB)“ sowie der gesetzlichen Einführung der Option zur Besteuerung einer Personenhandels-/Partnerschaftsgesellschaft als Kapitalgesellschaft gem. § 1a KStG.

5. Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über der ZustVOFÄ vom12.09.2022

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetzund Verordnungsblatt 2022 Nr. 28 vom (vgl. Anlage 6, S. 449 ff.), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am in Kraft.

Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit den SMART Vier-Maßnahmen „Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung“, „Regionalisierung der Lohnsteuer“, „Finanzamtsfusionierungen“.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Fundstelle(n):
HAAAJ-31754