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Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Der BFH musste erneut zu der Frage Stellung nehmen, ob die Zuordnungsentscheidung zwingend der Finanzverwaltung innerhalb der maßgebenden Frist mitgeteilt werden muss.
I. Leitsatz (amtlich)
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an . BFH/NV 2022 S. 878, und , BFH/NV 2022 S. 881).
II. Sachverhalt
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 errichtete der Kläger auf einem von ihm erworbenen Grundstück ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume (32 % der Gebäudefläche) vermietete er ab Fertigstellung mit Vertrag vom unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an eine GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten enthielten Vorsteuerbeträge von 64.218,19 €, die der Kläger in der am abgegebenen Umsatzsteuererklärung f...