Keine Aufhebung der Steuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht fristgerecht angezeigten Erwerbsvorgangs
wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2–3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge kein rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung ist ausgeschlossen, wenn ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 1 Abs. 2-3a
GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird, er aber nicht ordnungsgemäß
angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) worden war.
2. Bei Versäumung der Anzeigefrist scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig aus.
3. Der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Beteiligten zur ordnungsgemäßen – insbesondere auch fristgerechten – Anzeigeerstattung
anzuhalten, steht einer Verpflichtung der Finanzbehörde zur rückwirkenden Fristverlängerung für die erstmalige Erstattung
der Anzeige entgegen.