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FG München Urteil v. - 4 K 815/19

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1, GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1, GrEStG § 6 Abs. 3 S. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 2 S. 1 Alt. 1

Nichteinhaltung der fünfjährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bei Umwandlung der grundbesitzenden Gesamthand in eine Kapitalgesesellschaft

Leitsatz

1. Werden 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft 1 (hier: KG) in eine Personengesellschaft 2 (hier: ebenfalls KG) eingebracht, sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften beteiligt und ist diese Einbringung nach § 1 Abs. 2a GrEStG deswegen zwar steuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG steuerfrei, so entfällt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG die Steuerbefreiung in Höhe von 100 % rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 175 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO, wenn die Personengesellschaft 1 innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die die Gesamthand kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen, die für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG entscheidend war, geht dadurch verloren (vgl. , BStBl 2012 II S. 917).

2. Eine nunmehrige Beteiligung der früheren Gesamthänder – ob mittelbar oder unmittelbar – an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 GrEStG. Durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann der Zweck des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erreicht werden (vgl. , BStBl 2001 II S. 587).

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 75 Nr. 3
KAAAJ-31701

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FG München, Urteil v. 15.09.2021 - 4 K 815/19

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