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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 17/20

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1; KStG § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; KStG § 17; KStG § 34 Abs. 10b; KStG § 8b Abs. 1

Körperschaftssteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG; Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG

Leitsatz

  1. Bei einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der eine Komplementär-GmbH vermögensmäßig an der KG nicht beteiligt ist, kann die Komplementär-GmbH Organgesellschaft einer GmbH & Co. KG sein, wenn die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu 100 % im Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG gehalten wird.

  2. Die Heilungsvorschrift des § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 KStG n.F. verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung.

  3. Die sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, wonach die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG, nach welcher Gewinnausschüttungen einer in- oder ausländischen Körperschaft an eine in- oder ausländische Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 KStG nicht Bestandteil des Einkommens sind, also steuerfrei bleiben, bei einer Organgesellschaft nicht anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter Richtlinie (Richtlinie 435/90/EWG des Rates vom ).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 34
DStRE 2023 S. 1371 Nr. 22
GStB 2023 S. 197 Nr. 6
GmbH-StB 2023 S. 69 Nr. 3
GmbH-StB 2023 S. 70 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2023 S. 171
NAAAJ-31697

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 22.09.2022 - 1 K 17/20

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