Zur Grundlagenfunktion des Körperschaftsteuerbescheides für den Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG
Leitsatz
1. Bezüglich des Ansatzes der Höhe des Einkommens und der Tarifbelastung ist der Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid für den nach § 47 KStG 1977 zu erlassenden Feststellungsbescheid.
2. Steuerermäßigungen, die sich auf den Tarif auswirken, mindern die Tarifbelastung.
3. Für die im Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG 1977 dem EK 02 nach § 27 BerlinFG zuzuordnende Steuerermäßigung wirkt der Körperschaftsteuerbescheid ebenfalls als Grundlagenbescheid.
4. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG 1977 kann auch dann noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn der als Grundlagenbescheid wirkende Körperschaftsteuerbescheid bereits beim früheren Erlaß des Feststellungsbescheides hätte berücksichtigt werden können (Anschluß an , BFHE 139, 341, BStBl II 1984, 86).
Tatbestand
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