Gesetze: KStG a. F. § 4 Abs. 1 Nr. 6GewStG § 3 Nr. 6StAnpG §§ 17 bis 19GemV § 6 Abs. 2GemV § 9 Abs. 1 Nrn. 9 und 11
Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Festveranstaltung eines gemeinnützigen Vereins ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Leitsatz
Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Heimatpflege und Heimatkunde (Erhaltung der Gebirgstracht, des Volksgesangs und des Volkstanzes sowie alter Sitten und Gebräuche) die Allgemeinheit fördert, sog. Waldfeste und übernimmt er dabei u.a. selbst die Bewirtung der Besucher, so unterhält er insoweit einen (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein steuerunschädlicher Geschäftsbetrieb (kulturelle oder gesellige Veranstaltung) ist in einem solchen Falle nicht gegeben. Ein bei den Veranstaltungen erzielter Überschuß der Einnahmen über die Unkosten unterliegt der Körperschaftsteuer.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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