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Beihilfeversicherung
Ob Leistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Beihilfeversicherung steuerpflichtig oder steuerfrei sind, hängt von der Art des Versicherungsvertrags ab:
1. Steuerpflichtige Beihilfeversicherung
Erwirbt der Arbeitnehmer gegen die Versicherung einen eigenen Rechtsanspruch auf die Beihilfeleistungen, stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Prämien zur Beihilfeversicherung steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Eine Pauschalierung nach § 40b EStG mit 20 % kommt nicht in Betracht, weil die Beihilfeversicherung keine „Unfallversicherung“ i. S. des § 40b EStG ist. Die (späteren) Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer sind in diesem Fall steuerfrei.
Die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann, vgl. das Stichwort „Versicherungsschutz“ unter Nr. 1.
2. Beihilfeversicherung als steuerfreie Rückdeckung
Als Rückdeckung sind die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Beihilfeversicherung dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch auf Beihilfeleistungen gegenüber der Versicherung erwirbt.
Zahlt die...