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Inflationsausgleichsprämie
Die vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen (sowohl Barzuschüsse als auch Sachbezüge) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise waren als sog. Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3000 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Vgl. zu den Einzelheiten im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“ auf S. 574 f.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei der vom Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie um Arbeitseinkommen handelt, das in den Grenzen der Zivilprozessordnung für Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Dieser Pfändbarkeit der Prämie stehe keine Zweckbindung entgegen. Die bloße Zweckbestimmung, die Inflation abzumildern, reiche nicht aus. Außerdem handele es sich nicht um eine unpfändbare Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung ().