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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Hausgehilfin

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Zum wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € auf 556 € monatlich angehoben.

Die Grenze orientiert sich an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes. Berechnung für 2025: 12,82 € × 130 : 3 = aufgerundet 556 €.

Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nur noch zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.

Die Entgeltgrenzen für den sog. Übergangsbereich wurden ab auf 556,01 € bis 2000 € monatlich geändert.

1. Allgemeines

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gelten folgende versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten:

  • Der Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung beträgt für den Arbeitgeber jeweils 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.

  • Bei rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung trägt der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung von 13,6 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bzw. bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 € die Differenz zwischen dem Beitragsanteil des Arbeitgebers und dem Pflichtbeitrag (der Pflichtbeitrag beträgt 18,6 % von 1...

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