BGH Beschluss v. - 5 StR 290/22

Instanzenzug: Az: 543 KLs 19/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Vorstellungsbildes zum Fehlen eines rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs die tatsächliche Rechtslage für die Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs ohne Belang ist (vgl. , NJW 2021, 1966, 1967 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR290.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-31515