BSG Beschluss v. - B 2 U 93/22 B

Instanzenzug: Az: S 79 (21) U 304/17vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 10 U 304/21 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

3Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                  Hüttmann-Stoll                                   Karmanski

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:141222BB2U9322B0

Fundstelle(n):
PAAAJ-31491