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Ausnahme vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle
Ein Steuerberater muss – ebenso wie eine Berufsausübungsgesellschaft – eine berufliche Niederlassung haben. Im Zeitalter der Digitalisierung und der Personalknappheit sowie der überregionalen Betreuung von Mandanten kann und muss sich der Berufsträger dabei nicht nur auf einen Standort beschränken. Besonders interessant ist hierbei die Frage, inwieweit er eine weitere Beratungsstelle unterhalten kann, ohne einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten mit deren Leitung beauftragen zu müssen (vgl. § 34 Abs. 2 StBerG).
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Weitere Beratungsstellen
[i]Selbständige organisatorische Einheit§ 11 Abs. 1 Satz 1 BOStB definiert eine „weitere Beratungsstelle“ als jede organisatorische selbständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BOStB). Diese und Zweigniederlassungen sind als solche kenntlich zu machen (§ 11 Abs. 2 BOStB). Leiter einer weiteren Beratungsstelle einer Berufsausübungsgesellschaft kann nach verfassungskonformer Gesetzesauslegung auch ein Gesellschafter dieser Berufsausübungsgesellschaft sein, sofern er nicht zugleich die Hauptniederlassung leitet.
Ausnahme vom Leitererfordernis
Die für die beruf...