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UStAE 2010 4.27.1. (Zu § 4 Nr. 27 UStG)

Zu § 4 Nr. 27 UStG

4.27.1. Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen

Nichtamtlicher Hinweis: Diese Fassung des Anwendungserlasses ist grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 ausgeführt werden bzw. auf Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2022 verwirklicht werden. Soweit sich abweichende Anwendungsregelungen nach Änderungen durch BMF-Schreiben ergeben, wird an den entsprechenden Stellen durch Fußnoten auf den Anwendungszeitpunkt der geänderten Regelung hingewiesen.

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